Der versicherte Schaden des Sturmtiefs „Kyrill“ wird rund 1 Milliarde Euro betragen. Das geht aus einer ersten Schätzung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor. „Wir haben „Kyrill“ mit dem Sturmtief „Jeannett“ aus dem Jahre 2002 verglichen. Danach waren die Windgeschwindigkeit, die Ausdehnung und die Verweildauer von „Kyrill“ größer als bei „Jeannett“.

Deshalb gehen wir davon aus, dass „Kyrill“ größere Schäden angerichtet hat“, sagte GDV-Pressereferent Stephan Schweda. Für „Jeannett“ hatten die Deutschen Versicherer über 660 Millionen Euro bezahlt. Alle Sturmschäden sollten nun umgehend dem zuständigen Versicherer gemeldet werden, rät Schweda. Denn die meisten Schäden an Häusern und Autos sind versichert. Ab Windstärke 8 – dann herrscht nach den Versicherungsbedingungen Sturm – kommen die Gebäude-, Hausrat- oder Kaskoversicherung für Schäden auf. Bei solchen deutschlandweiten Ereignissen wird der Geschädigte im Einzelfall in der Regel keinen Nachweis über die Windstärke erbringen müssen, so Schweda weiter.

Gebäudeschäden, die z. B. durch umgefallene oder abgebrochene Bäume, Äste, Schornsteine und Masten entstanden sind, ersetzt die Wohngebäudeversicherung. Wenn der Sturm das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt hat, sind Folgeschäden, die durch eindringende Niederschläge entstehen, ebenfalls versichert. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.

Sturmschäden an der Wohnungseinrichtung werden von der Hausratversicherung ersetzt. Auch hier sind die Folgeschäden – die, z. B. nach einer Dachabdeckung, am Hausrat auftreten können – mitversichert. In der Glasversicherung werden ohne Rücksicht auf die Schadenursache die Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben und Glasdächern einschließlich der Kosten für eine etwa erforderliche Notverglasung ersetzt.

Schäden am Auto sind durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt. Dabei werden nicht nur die Schäden ersetzt, die der Sturm direkt am Wagen verursacht – etwa durch Umkippen des Fahrzeuges – , sondern auch Beschädigungen, die durch umherfliegende Gegenstände, z. B. Ziegel oder Äste, angerichtet werden. Einen Verlust ihres Schadenfreiheitsrabatts brauchen Vollkaskoversicherte nicht zu befürchten Sturmschäden werden als Teilkaskoschäden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website www.gdv.de. Dort stehen zwei Grafiken zum Download bereit: Entwicklung der Schadenhöhe und Entwicklung der Anzahl der Sturmschäden in der Wohngebäude- und Hausratversicherung von 1975 bis 2005. Detaillierte Informationen zum Thema Versicherungsschutz für Pkw stehen im Internet unter www.versicherung-und-verkehr.de.

Ansprechpartner:
Stephan Schweda
Tel.: 030 / 20 20 – 51 81
E-Mail: s.schweda@gdv.org

Quelle: GDV, Pressemitteilung vom 19.1.2007