Der Steuerberatervertrag ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Steuerberater schuldet also eine Dienstleistung, nicht den Erfolg seiner Tätigkeit. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn eine konkrete Einzelleistung Vertragsinhalt geworden ist, dann kann es sich auch um einen Werkvertrag handeln. Die Einordnung des Steuerberatungsvertrages als Dienst- oder Werkvertrag hat erhebliche Bedeutung zum Beispiel für die Frage der Kündigungsmöglichkeit bezüglich des bestehenden Vertrages und der Vergütungsansprüche des Steuerberaters nach Kündigung des Vertrages.

Um welchen Vertragstyp es sich im konkreten Einzelfall handelt, richtet sich im Rahmen einer Gesamtschau danach, ob allgemein die Hilfeleistung in Steuersachen Gegenstand des Vertrages ist oder dieser sich auf die Erbringung einer einzelnen Leistung beschränkt. Steht also der konkrete Erfolg als Leistungsgegenstand im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor. Leistungen mit „klassischem´“ Werkvertragscharakter sind demnach die Beauftragung zur Erstellung einer einzelnen Steuererklärung oder eines einzelnen Jahresabschlusses, die Erstellung eines Gutachtens, aber auch die Erteilung einer einmaligen Auskunft.

Als Dienstvertrag ist hingegen die Übernahme der laufenden steuerlichen Beratung von der Rechtsprechung eingestuft worden. Das Rechtsverhältnis zu einem Steuerberater ist in der Regel als auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis zu qualifizieren, aus dem Dienste höherer Art geschuldet werden. Ein solches Dauerschuldverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass es sich nicht in einer einmaligen Erfüllungshandlung erschöpft, sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten begründet. Auf ein Dauerschuldverhältnis werden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse entsprechend angewendet.

Die Kündigung des Steuerberatervertrages richtet sich also entweder nach den §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag) oder nach den §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag).

§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers (beim Werkvertrag)

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung (beim Dienstvertrag)

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Wir verweisen hierzu auch auf einen Beitrag, veröffentlicht auf unserer Website Steuerrecht und Steuerberatung in der Rubrik Aktuelles, vom 11.2.2010, der ein Urteil des BGH vom gleichen Tag zum Gegenstand hat. Der vertragliche Ausschluss des jederzeitigen Kündigungsrechts durch Vertragsklauseln in Steuerberatungsverträgen ist unwirksam.

Kündigung des Steuerberatervertrages
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Kündigung des Steuerberatervertrages
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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