1. Begriff: Die gewerbsmäßigen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) haben den Versicherungsinteressenten bzw. Versicherungsnehmer – soweit die Person und dessen Situation hierfür Anlass geben – nach seinen Wünschen zu befragen und je nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung beurteilen zu können, zu beraten (sog. anlassbezogene Beratungspflicht, § 61 VVG).

2. Umfang: Dabei ist auch ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie zu berücksichtigen. Ferner hat der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer die Gründe für seine Empfehlung bzw. seinen Rat mitzuteilen. Der Umfang dieser Beratungspflicht orientiert sich also sowohl am Versicherungsprodukt als auch an den persönlichen Kenntnissen und Verhältnissen des Versicherungsnehmers. Während der Versicherungsmakler seiner Beratung eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zugrunde zu legen hat und auf dieser Basis eine bedarfsgerechte Empfehlung abgeben muss, ist der Vertreter nur gehalten, ein bedarfsgerechtes Versicherungsprodukt des vertretenen Versicherungsunternehmens bzw. aus der Angebotspalette mehrerer von ihm vertretener Versicherer anzubieten (§ 60 VVG).

3. Verpflichtungen: Die Vermittler müssen die erteilten Informationen sowie die Gründe für ihre Empfehlungen unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Vertrags dokumentieren und dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags in Textform übermitteln (Dokumentationspflicht, § 61 VVG). Ausnahmsweise genügt bei entsprechendem Wunsch des Versicherungsnehmers oder bei Verträgen über eine vorläufige Deckung (außer bei Pflichtversicherungen) zunächst die mündliche Information und Beratung; die entsprechende Dokumentation muss in diesen Fällen unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt werden.

4. Haftung: Bei schuldhafter, schadenverursachender Verletzung der Beratungs- und/ oder Dokumentationspflicht haftet der Vermittler dem Versicherungsnehmer auf Schadenersatz (§ 63 VVG, Vermittlerhaftung). Allerdings kann der Versicherungsnehmer auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, wenn er zuvor auf die Gefährdung eines eventuellen Schadenersatzanspruchs aus § 63 VVG hingewiesen worden ist. Nach § 6 VVG treffen auch den Versicherer entsprechende schadenersatzbewehrte Beratungs- und Dokumentationspflicht (außer bei Großrisiken, bei der Vermittlung durch Makler und beim Fernabsatz), weshalb auch angestellte Vermittler als Erfüllungsgehilfen des Versicherers diese Pflichten zu beachten haben.

(Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon)

Beratungs- und Dokumentationspflicht
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Beratungs- und Dokumentationspflicht
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