Bei der Schadenregulierung hat der Geschädigte Anspruch auf den Ersatz der unfallbedingt an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden. Bei Schäden oberhalb von 1.500€ empfiehlt sich vor Beauftragung der Reparatur die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Viele Werkstätten bedienen sich dabei bestimmter Gutachter. Handelt es sich um einen amtlich anerkannten und vereidigten Sachverständigen, bestehen keinerlei Bedenken. Es empfiehlt sich ebenso der frühzeitige Kontakt zu der gegnerischen Haftpflichtversicherung, um dieser ggf. Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug vor Beginn der Reparaturarbeiten ebenfalls (auf eigene Kosten) gutachterlich untersuchen zu lassen. Dies gilt insbesondere bei größeren Schäden im Grenzbereich eines wirtschaftlichen Totalschadens.

Anwaltlicherseits wird die Abtretung der Ansprüche an die beauftragte Reparaturwerkstatt bzw. die Kostenerstattungsansprüche an den Sachverständigen in den seltensten Fällen empfohlen, obwohl sich dann sowohl die Werkstatt als auch der Sachverständige selbst mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung „herumschlagen“ können. Dadurch reduziert sich allerdings die Bemessungsgrundlage für die anwaltlichen Honorare, was auch den aus unserer Sicht einzigen Grund darstellt, eine solche Empfehlung nicht auszusprechen. Im Falle der Abtretung sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht erfüllungshalber, sondern an Erfüllung statt erfolgt, um jeglichen Streitigkeiten und Risiken hinsichtlich der Abrechnung zu entgehen.

Der Geschädigte hat grundsätzlich das Wahlrecht, ob er das Fahrzeug tatsächlich reparieren und sich die Reparaturkostenrechnung ausgleichen lässt oder ob er eine fiktive Schadensabrechnung auf Gutachterbasis vornimmt. Es ist dem Geschädigten also selbst überlassen, ob er sein Fahrzeug repariert, unrepariert verkauft oder trotz Schaden weiter nutzt.

Entscheidet sich der Geschädigte für eine tatsächliche Reparatur, kann er selbst wählen, welche Werkstatt er beauftragen möchte. Einige Haftpflichtversicherer verweisen auf Vertragsunternehmen, die Reparaturen nach Herstellervorgaben durchführen und versuchen alles, dass das beschädigte Fahrzeug dann zu dieser Werkstatt verbracht wird. Hintergrund sind Rahmenabkommen mit der Werkstatt, die teilweise deutlich niedrigere Stundensätze vorsehen als die Markenwerkstatt. Der Haftpflichtversicherer kann nicht verlangen, dass die Reparatur in dieser angeblich besonders kostengünstigen Werkstatt durchgeführt wird. Der Geschädigte muss auch keine Reparaturangebote verschiedener Werkstätten einholen, er kann vielmehr ohne weitere Prüfung seine bisherige Vertragswerkstatt mit der Reparatur beauftragen. Schon in eigenem Interesse sollte er allerdings auf ein ggf. vorliegendes Schadensgutachten verweisen, welches sich zur Höhe der voraussichtlichen Kosten und auch der voraussichtlichen Reparaturdauer verhält. Kostenüberschreitungen sind von der Werkstatt dann vorab mit der Versicherung abzustimmen. Reparaturkosten, die den gutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungswert um 30% überschreiten, werden von der Rechtsprechung als unverhältnismäßig angesehen.

Zu beachten ist aber, dass bei einer fiktiven Abrechnung die in der Region des Geschädigten günstigsten üblichen Stundenlöhne einer Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden. Zudem gilt nicht die Reparaturobergrenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Weiterhin ist zu beachten, dass im Falle der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges vor Ablauf einer Wartefrist bzw. Haltefrist von 6 Monaten eine Entschädigungshöchstgrenze aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert gilt.

Der Versicherer darf stets einen sog. Abzug „Neu für Alt“ vornehmen, wenn mit der Reparatur eine Werterhöhung einhergeht. Das ist der Fall, wenn Verschleißteile ersetzt werden, die ganz unabhängig vom Schadenereignis ohnehin regelmäßig erneuert werden müssen. Umgekehrt hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung des sog. merkantilen Miderwertes, der sich dadurch ergibt, dass das verunfallte Fahrzeug seine Eigenschaft als „unfallfrei“ eben verloren hat. Diese merkantilen Minderwerte können bei hochwertigen Fahrzeugen nennenswerte Größenordnungen erreichen, bei älteren Fahrzeugen mit hoher Lauflreistung fallen sie hingegen nicht mehr ins Gewicht.

Einzelfragen:

Die sog. Rennklausel findet auch im Bereich der Regulierung von Haftpflichtschäden Anwendung.

Schadenregulierung
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  • Fachanwältin für Erbrecht
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