Versicherungsunternehmen aus Drittstaaten, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis. Eine Ausnahme besteht für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts.

Erst- und Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittstaat, d. h. einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, müssen eine Erlaubnis besitzen und in Deutschland eine Niederlassung errichten, wenn sie in Deutschland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen. Die Anforderungen an einen Antrag sowie die Niederlassung ergeben sich insbesondere aus §§ 68 und 69 VAG.

Eine Ausnahme für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die in Deutschland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, ist in § 67 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VAG geregelt. Eine Erlaubnis sowie eine Niederlassung sind danach nicht erforderlich, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaats von seinem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt und die Europäische Kommission gemäß Artikel 172 Abs. 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG entschieden hat, dass die Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen in diesem Drittstaat dem in dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig sind.
Die Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Gleichwertigkeit sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/finance/insurance/solvency/international/index_de.htm) und auf der Internetseite von EIOPA (https://eiopa.europa.eu/external-relations/equivalence) abrufbar.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Rechtslage im Hinblick auf den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts im Inland durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen mit Wirkung zum 01.01.2016 geändert hat. Das langjährig bekannte Instrument der „Korrespondenzversicherung“ kann weiterhin genutzt werden. Eine erlaubnisfreie „Korrespondenzversicherung“ liegt bei Rückversicherungsgeschäften vor, wenn auf Initiative eines Unternehmens mit Sitz im Inland auf dem Korrespondenzweg ein Rückversicherungsvertrag mit einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland zustande kommt, ohne dass auf Seiten einer Vertragspartei ein geschäftsmäßig handelnder Vermittler mit Sitz im Inland oder ein geschäftsmäßig handelnder Vermittler mit Sitz im Ausland, der Vermittlertätigkeit im Inland entfaltet, mitwirkt.

Die Berücksichtigungsfähigkeit einer Risikominderungstechnik in Form eines Rückversicherungsvertrages mit einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates bestimmt sich insbesondere nach Art. 211 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.10.2014. Art. 211 Abs. 2 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10.10.2014 enthält in der deutschen Sprachfassung einen redaktionellen Fehler. Richtigerweise erfasst der Tatbestand ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Drittstaat hat, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Art. 172 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig oder vorläufig gleichwertig angesehen wird.

(Quelle: Drittstaaten-Versicherer

Drittstaaten-Versicherer
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