Haftungsrisiken bestehen in zahlreichen persönlichen Lebensbereichen ebenso wie auch im geschäftlichen Umfeld. So vielfältig die Haftungsrisiken auftreten, so vielfältig sind auch die Versicherungsprodukte, die die Versicherer dafür offerieren. Im Versicherungsrecht sind in erster Linie zivilrechtliche Haftungstatbestände aufgrund sog. deliktischen Handelns von Bedeutung.

Die zivilrechtliche Schadenersatzhaftung aus einem solchen deliktischen Handeln ist neben sehr vielen Sondervorschriften zuvorderst in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt. Das Deliktsrecht regelt dabei den Grund der Haftung während sich der Umfang der Haftung nach dem Schadensrecht in §§ 249 ff. BGB richtet.

Vertragliche Haftungsansprüche im Zusammenhang mit versicherbaren Haftungsrisiken entstehen in aller Regel durch Verletzung sog. Nebenpflichten aus abgeschlossenen Verträgen, etwa Aufklärungspflichten, Beratungspflichten etc. Auch bei der Erfüllung von Hauptleistungspflichten können Fehler und Versäumnisse entstehen, die schadenstiftend sind und bezüglich derer teilweise erhebliche Haftungsrisiken bestehen.

Daneben können noch Haftpflichtansprüche zur Entstehung gelangen allein dadurch, dass sich jemand gefährdend oder Gefahr erhöhend verhalten hat (sog. Gefährdungshaftung). Hierbei handelt es sich um gesellschaftlich erlaubte, vielfach sogar ausdrücklich erwünschte Verhaltensweisen, die gleichwohl abstrakt gefährlich sind. Allein die Teilnahme am Straßenverkehr, nachvollziehbarerweise der Betrieb einer Eisenbahnlinie oder eines Kernkraftwerk löst bereits eine sog. Gefährdungshaftung aus. Um die Versicherbarkeit derartiger Risiken zu ermöglichen, sind in der Regel (gesetzliche) Haftungshöchstgrenzen festgesetzt worden.

Versicherbare Risiken und typische Produkte der Versicherer sind Haftpflichtversicherungen, die teilweise sogar gesetzlich vorgeschrieben sind, wie etwa im Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung oder der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern. Eine Haftpflichtversicherung ist dabei ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab:

  • KFZ-Haftpflicht
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Tierhalterhaftpflicht
  • Betriebshaftpflicht
  • Umwelthaftpflicht
  • Produkthaftpflicht
  • Vermögensschadenhaftpflicht
  • D & O – Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung)
Haftungsrisiken
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
Haftungsrisiken
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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