Schadensrisiken werden durch eine Schadenversicherung (oder auch Summenversicherung mit fester Versicherungssumme) abgedeckt. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer bei der Schadenversicherung verpflichtet, im Versicherungsfall den eingetretenen Vermögensschaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen. Die Schadenversicherung ist dabei auf die Deckung eines Schadens gerichtet, wobei die vereinbarte Versicherungsleistung oder die tatsächliche Schadenshöhe in der Regel die Entschädigungsobergrenze darstellen. Dies folgt u.a. auch aus dem Bereicherungsverbot, wonach der Versicherungsnehmer durch die Versicherungsleistung nicht mehr erhalten darf, als ihm als Schaden tatsächlich auch entstanden ist. Der Versicherungsnehmer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Eine Ausnahme bilden Versicherungspolicen, die eine feste Taxe (etwa bei Sportlern oder Schauspielern) vorsehen oder auch sog. gleitende Neuwertversicherungen im Bereich der Gebäudeversicherung.
Versicherbare Risiken und typische Produkte der Versicherer sind insoweit:
KFZ-Kaskoversicherung (für Eigenschäden)
Elementarversicherung (Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben etc.)
Feuerversicherung (zusammen mit der Elementarversicherung auch als sog. verbundene Wohngebäudeversicherung)
Transportversicherung
Tierversicherung (z.B. für hochwertige Sportpferde)
Hausratversicherung
Reisegepäckversicherung
Auf alle diese Schadenversicherungen sind die Vorschriften der §§ 74 ff. VVG anzuwenden.
Eine weitere interessante Zusatzleistung im Rahmen leistungsstärkerer Tarife von privaten Haftpflichtversicherungen ist die sog. Forderungsausfalldeckung. Diese greift, wenn der Schädiger nicht selbst über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt oder für den Schaden aufkommen kann.