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    Wir hatten bereits auf der Seite Arzthaftung dargelegt, dass jede ärztliche Maßnahme ein Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten darstellt und damit formal den Straftatbestand einer Körperverletzung erfüllt, wenn der Patient nicht zuvor in diese eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung setzt aber voraus, dass der Patient über die beabsichtigte Maßnahme, ihre Erfolgsaussichten und die möglichen negativen Folgen umfassend durch entsprechende Aufklärung des Arztes, die von diesem zu dokumentieren ist, informiert ist.


    § 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

    (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
    (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
    (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

    (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.


    § 630e BGB Aufklärungspflichten

    (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

    (2) Die Aufklärung muss

    1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
    2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
    3. für den Patienten verständlich sein.

    Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

    (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
    (4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

    (5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.


    Die Aufklärung durch den Arzt muss so rechtzeitig (in der Regel 1 Tag vor dem Eingriff) erfolgen, dass der Patient noch eine freie Willensentscheidung treffen kann. Ab dem Alter von 14 Jahren müssen neben den sorgeberechtigten Eltern auch die Kinder selbst zustimmen. Wichtig wird gerade bei nicht der Aufklärung zugänglichen Patienten (etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit o.ä.) die sog. Patientenverfügung, die nähere Aufschlüsse über den mutmaßlichen Willen des Patienten geben kann. Ansonsten können nahe Angehörige befragt werden. Das Aufklärungsgespräch muss nicht in alle medizinischen Details gehen. Wenn der Patient allerdings gezielte Fragestellungen an den aufklärenden Arzt richtet, so hat dieser die Fragen auch zu beantworten, auch wenn die Beantwortung im Einzelfall über das gewöhnlich „geschuldete“ Maß hinausgeht. Nach der rechtsprechung hat der Arzt die medizinischen Maßnahmen vorzuschlagen und die vorgesehene Behandlung in verständlicher Sprache zu erklären. Auf diese Weise soll sich der Patient aus Laiensicht ein Bild von den vorgeschlagenen Maßnahmen und den damit verbundenen Risiken sowie von möglichen Behandlungsalternativen machen können.

    In Fällen gänzlich unterbliebener Aufklärung kann sich der Arzt gleichwohl noch darauf berufen, das der Patient der Behandlungsmaßnahme zugestimmt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Der Patient wiederum kann dann darlegen, dass er die Behandlungsmaßnahme nicht hätte vornehmen lassen. Hier ist stets ein sorgsames Abwägen seitens des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts vorzunehmen und die Glaubhaftigkeit des jeweils behaupteten hypothetischen Geschehensverlaufs im Einzelfall zu überprüfen.

    Die Aufklärungspflichten des Arztes sind mannigfaltig, nicht nur zur Abwendung etwaiger zivilrechtlicher Haftungsansprüche, sondern auch – dies wird oft übersehen – zur Beseitigung der ansonsten bestehenden Strafbarkeit des Eingriffs. Aufklärungsfehler sind trotz der Verwendung entsprechender Formulare, die Patienten in immer weitreichenderer Ausgestaltung zur Unterschrift vorgelegt werden, immer noch sehr häufig, denn diese können in vielen Fällen die gebotene mündliche Aufklärung nicht ersetzen.

    Aufklärungsfehler
    Denise HübenthalRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)
    Aufklärungsfehler
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)