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    Ärzte bewegen sich permanent an der Schwelle zum Strafrecht. Jede Ihrer Handlungen mit direkter oder indirekter Einwirkung auf den Körper eines Patienten ist zunächst Körperverletzung welcher Art auch immer. In Betracht kommen dabei im Grunde alle Straftatbestände des Strafgesetzbuches von einfacher Körperverletzung über gefährliche Körperverletzung (z.B. Skalpell) bis hin zu beabsichtigter schwerer Körperverletzung (z.B. Beinamputation). Betrachtet man sich die Strafandrohungen würde also niemand diese gesellschaftlich allseits erwünschte Tätigkeit ausüben. Die Rechtsordnung hat daher Instrumentarien geschaffen, die die Rechtswidrigkeit dieser Eingriffe und damit die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen:


    § 228 StGB Einwilligung des Verletzten

    Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


    § 630d BGB Einwilligung

    (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
    (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

    (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.


    Um sich jedoch als Arzt wirksam auf diese Rechtfertigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift berufen zu können, bedarf es hinreichender vorheriger Aufklärung des Patienten. Viele Patientenanwälte haben sich regelrecht darauf „spezialisiert“, betroffenen Ärzten mit dem „scharfen Schwert“ des Strafrechts zu drohen oder diese gar zeitgleich mit der zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Arzthaftung auch mit Strafanzeigen zu überziehen. Im Einzelfall mag dies auch gerechtfertigt sein, etwa weil das falsche Bein amputiert worden ist, um einmal ein krasses Beispiel zu nennen. In den meisten Fällen jedoch wird eine Berufsgruppe dadurch kriminalisiert, die ein gesellschaftlich ausdrücklich erwünschtes und per se risikoträchtiges Tätigkeitsfeld ausübt, ohne dies das gesamte Gesundheitswesen schlichtweg nicht funktionieren kann. In den USA haben es Patientenanwälte erreicht, dass Ärzte bestimmte Operationen schlichtweg nicht mehr ausführen, weil keine Berufshaftpflichtversicherung die teilweise exorbitanten Schadenersatzbeträge mehr abdeckt.

    Einwilligung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
    Einwilligung
    Denise HübenthalRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)