Auch die Rentenversicherung ist eine Kapitallebensversicherung. Hier wird unterschieden zwischen der sofort beginnenden Rentenversicherung, bei der nach Zahlung eines Einmalbeitrages sofort die Rentenzahlung beginnt, und der aufgeschobenen Rentenversicherung, wo die Rentenzahlung erst nach einer gewissen Zeit, der Aufschubzeit, beginnt. Letztere kann die Zahlung eines Einmalbeitrag oder, sehr häufig, eine laufende Beitragszahlung bis zum Ende der Aufschubzeit vorsehen. Bei vorzeitigem Tod während der Aufschubzeit wird meist wenigstens die Summe der bisher gezahlten Beiträge als Todesfallleistung gezahlt, so dass traditionelle Rentenversicherungen während der Aufschubzeit kein tatsächliches Todesfallrisiko beinhalten, sondern nur das Erlebensfallrisiko während des Rentenbezugs. Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine gewisse Zahl von Rentenzahlungen erfolgt, da ein vorheriger Tod unwahrscheinlich ist. Daher wird auch für diese zukünftigen Rentenzahlungen Kapital angesammelt werden. Die weiteren Rentenzahlungen werden dann immer unwahrscheinlicher, so dass die Finanzierung nach dem Versicherungsprinzip schleichend gegenüber dem Ansparen Vorrang erhält. Bei zufällig sehr langem Leben ergeben sich aber wesentlich höhere Gesamtleistungen als tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Es kann auch vereinbart werden, dass in der Anfangszeit des Rentenbezugs die Zahlungen auch dann noch erfolgen, wenn die versicherte Person schon verstorben ist, die sogenannte Garantiezeit. (Quelle: Wikipedia)

Derartige Versicherungsprodukte empfehlen wir im Rahmen von Vermögensberatungen in aller Regel ebenso wenig wie die „klassische“ Kapitallebensversicherung, dies aus den dort genannten Gründen. Die früher bestehenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind heute nur noch in sehr eingeschränkten Umfang gegeben. In Einzelfallen mag es jedoch etwa im Bereich erbrechtlicher Gestaltungen oder im Bereich der Vermögensabsicherung noch sinnvoll sein, mit dem Abschluss solcher Rentenversicherungen zu arbeiten, dies dann allerdings stets verknüpft mit einer sog. Einmalzahlung mit Sofortbeginn der Rentenzahlung. Sprechen Sie uns in derartigen Sonderkonstellationen an. Die rechtsprechung unterliegt hier einem stetigen Wandel bzw. einer Fortentwicklung. Was gestern noch aktueller Beratungsstand war, kann sich durch Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen oder der einschlägigen Rechtsprechung schon morgen als überholt erweisen, wenn sich auch Rückwirkungseffekte auf den Zeitpunkt des Abschlusses des entsprechenden Versicherungsproduktes selten ergeben.

Lebensversicherung (Rente)
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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