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Zahlreiche Versicherer verwenden in den Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung, der Hausratversicherung oder der verbundenen Sachversicherung eine sog. Garagenklausel oder gewähren Garagenrabatt. Mit dem Garagenrabatt erhalten Versicherte, die über eine Garage verfügen, einen Nachlass bei Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung, da das Schadenrisiko etwa durch Beschädigungen durch Dritte, durch Unwetter oder durch Diebstahl des Fahrzeuges statistisch geringer ist. Damit ein Garagenrabatt gewährt werden kann, müssen je nach Versicherer einige Voraussetzungen erfüllt werden. Wesentliche Voraussetzung ist in der Regel, dass die Garage abschließbar ist, ein Carport reicht in der Regel nicht. Nach unseren Erfahrungen sind jedoch weitere Bedingungen im „Kleingedruckten“ ziemlich „gefährlich“ für den Versicherungsschutz. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedingung entahlten ist, dass das Fahrzeug immer in der Garage abgestellt werden muss oder zu Nachtzeiten. Zwar heißt es im Lexikon für Gewerbe bei der Versicherung „die Bayrische“, eine schlagwortartige Bezeichnung der Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G.:
Benzinklausel (Garagenklausel): Nichtabstellen von Kfz in der Garage beeinflusst Versicherungsschutz nicht; dürfen im Umkreis von 3 Metern keine brennbaren Sachen befinden; darf kein Gefahrguttransportfahrzeug sein.
Nach einem – zum jetzigen Stand nicht rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26.10.2018 ist das Abstellen vor der Garage anstatt in der Garage jedoch eine Obliegenheitsverletzung mit der Folge, dass der Geschädigte 30% des Schadens (im entschiedenen Fall immerhin 6.000 €) selbst zu tragen hatte! Nach unserer Auffassung kann das Urteil keinen Bestand haben, da es nicht um den Versicherungsschutz selbst ging, sondern lediglich um die Tarifierung. In diesem Fall mag man der Versicherungsgesellschaft einräumen, den Unterschiedsbetrag zu einer Tarifierung ohne Garagenrabatt nachfordern zu können, denn diese hätte die Tarifierung ohne Garage schließlich nicht abgelehnt, sondern lediglich von höheren Beiträgen abhängig gemacht. In dieser oder ähnlicher Weise wird ein Verstoß gegen die Garagenklausel durch zahlreiche Versicherer geahndet:
Kasko | Vertragsbruch | |
Adler | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
Admiral Direkt | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
AXA | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
Badische Allgemeine | Voll- und Teilkasko | 500 Euro Vertragsstrafe |
Basler | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
BGV | Voll- und Teilkasko | 500 Euro Vertragsstrafe |
Concordia | Voll- und Teilkasko | 500 Euro Vertragsstrafe |
Condor | Voll- und Teilkasko | 500 Euro Vertragsstrafe |
Continentale | Voll- und Teilkasko | 500 Euro Vertragsstrafe |
Cosmos | Voll- und Teilkasko | 500 Euro Vertragsstrafe |
DA-Direkt | Voll- und Teilkasko | Keine Vertragsstrafe vorgesehen |
deutsche internet | Voll- und Teilkasko | 80% des Jahresbeitrages |
Direct Line | Voll- und Teilkasko | Keine Vertragsstrafe vorgesehen |
ERGO | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
Generali | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
HDI | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
HUK Coburg | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
HUK24 | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
KRAVAG | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
R+V | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
SIGNAL IDUNA | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
Sparkasse DirektVersicherung | Voll- und Teilkasko | 500 Euro Vertragsstrafe, Selbstbeteiligung, Kasko erhöht sich zusätzlich um 500 Euro |
VHV | Voll- und Teilkasko | Zahlung eines Jahresbeitrages |
Württembergische | Voll- und Teilkasko | 1.000 Euro Vertragsstrafe |
Zürich | Voll- und Teilkasko | Keine Vertragsstrafe vorgesehen |
Quelle: kaeuferportal.de