Garantiewert:

1. Rückkaufswert, Rückvergütung: Betrag, der dem Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigten bei Aufhebung des Vertrags (grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers) vor Eintritt des Versicherungsfalls zusteht. Der Garantiewert ist grundsätzlich die Obergrenze für die Beleihung einer Lebensversicherung (Policendarlehen, Vorauszahlung).

2. Prämienfreie Versicherungssumme: Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern das angesparte Deckungskapital dazu ausreicht. Der Versicherer verwendet das Deckungskapital als Einmalprämie und setzt die Versicherungssumme entsprechend herab. Die prämienfreie Summe ist höher als der Rückkaufswert. Die Kündigung des Vertrags durch den Versicherer wegen Nichtzahlung der Folgeprämien (§ 38 Abs. 2 VVG) führt grundsätzlich zur prämienfreien Versicherung (§ 175 I, § 165 Abs.1 VVG).

3. Garantiewerttabellen: Die Versicherer sind verpflichtet, die Versicherungsnehmer über die Höhe dieser Werte zu unterrichten.

(Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon)

Garantiewert
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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