Die Steuerberaterhaftung ist ein sensibles Thema, obwohl die Schadenshäufigkeit und die regelmäßig damit einher gehenden Schadensbeträge durchaus nicht zu vernachlässigen sind. Vielen Rechtsanwälten fehlt schlichtweg das steuerliche Grundverständnis, um derartige Sachverhalte ordnungsgemäß aufbereiten und sodann vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen zu können. Wenn Sie jedoch den Steuerberater gewechselt haben, weist Sie der neue Steuerberater oft auf Fehler des früheren Beraters hin. Wenn diese nicht mehr korrigierbar sind, sollte spätestens der Gang zum Rechtsanwalt erfolgen. Neben klassischen Fehlern wie der Versäumung einer Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid häufen sich Fehler auch in Bereichen, in denen Steuerberater sich in der Selbstwahrnehmung als „allumfassend Wissende“ gerieren und ihren Mandanten nicht nur falsche Auskünfte in Form von (unzulässigem) Rechtsrat geben, sondern sogleich auch Verträge fertigen etwa bei der Formulierung von Geschäftsführeranstellungsverträgen, gewerblichen Mietverträgen, der Regelung der betrieblichen Altersvorsorge u.v.m. Schließlich benutzen doch Rechtsanwälte dafür auch nur Vorlagen aus irgendwelchen Formularbüchern – oder etwa doch nicht? Den Gipfel der Inkompetenz erreichen Steuerberater oft im Bereich der Unternehmensnachfolge mit teilweise krassen Gestaltungsfehlern, die vorgesehene Erben in die Nachlassinsolvenz treiben und das Unternehmen letztlich in den Ruin treiben.
Es gibt gute Gründe dafür, dass Steuerberater von der Rechtsberatung ausgeschlossen sind!
Umgekehrt gilt dies jedoch nicht – siehe hierzu auch Rechtsanwalt als Steuerberater.
Die eigene Selbstüberschätzung führt oft auch soweit, dass Steuerberater wie selbstverständlich Selbstanzeigen für Mandanten fertigen und sich dann verwundert die Augen reiben, wenn der Mandant in der Folge dessen einen Telefonanruf aus der Untersuchungshaft tätigt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann dann meistens auch nicht mehr viel ausrichten, sondern allenfalls noch den bereits eingetretenen persönlichen und wirtschaftlichen Schaden des Mandanten mindern. Eines jedoch sollten Sie immer beachten: Eine zutreffende steuerliche Veranlagung kann niemals Schaden sein! Dies gilt auch dann, wenn Ihnen der Steuerberater ein anderes und für Sie bessereres steuerliches Ergebnis versprochen hatte.
Einzelfälle:
Steuersparmodell: Steuerberater verurteilt
Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters und ihre Grenzen
Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater
Steuerberaterhaftung: Hinweispflichten in Bezug auf Anfall von Nachzahlungszinsen
Steuerberaterhaftung: Berechnung der Schadenshöhe bei verspätetem Einspruch gegen Steuerbescheid
Steuerberaterhaftung: Kein Zustandekommen eines Auskunftsvertrags mit dem Kreditgeber des Mandanten
Steuerberaterhaftung: Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten
Steuerberaterhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater
Steuerberaterhaftung: Unterlassener Hinweis auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde
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