Die Steuerberaterhaftung ist ein sensibles Thema, obwohl die Schadenshäufigkeit und die regelmäßig damit einher gehenden Schadensbeträge durchaus nicht zu vernachlässigen sind. Vielen Rechtsanwälten fehlt schlichtweg das steuerliche Grundverständnis, um derartige Sachverhalte ordnungsgemäß aufbereiten und sodann vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen zu können. Wenn Sie jedoch den Steuerberater gewechselt haben, weist Sie der neue Steuerberater oft auf Fehler des früheren Beraters hin. Wenn diese nicht mehr korrigierbar sind, sollte spätestens der Gang zum Rechtsanwalt erfolgen. Neben klassischen Fehlern wie der Versäumung einer Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid häufen sich Fehler auch in Bereichen, in denen Steuerberater sich in der Selbstwahrnehmung als „allumfassend Wissende“ gerieren und ihren Mandanten nicht nur falsche Auskünfte in Form von (unzulässigem) Rechtsrat geben, sondern sogleich auch Verträge fertigen etwa bei der Formulierung von Geschäftsführeranstellungsverträgen, gewerblichen Mietverträgen, der Regelung der betrieblichen Altersvorsorge u.v.m. Schließlich benutzen doch Rechtsanwälte dafür auch nur Vorlagen aus irgendwelchen Formularbüchern – oder etwa doch nicht? Den Gipfel der Inkompetenz erreichen Steuerberater oft  im Bereich der Unternehmensnachfolge mit teilweise krassen Gestaltungsfehlern, die vorgesehene Erben in die Nachlassinsolvenz treiben und das Unternehmen letztlich in den Ruin treiben.

Es gibt gute Gründe dafür, dass Steuerberater von der Rechtsberatung ausgeschlossen sind!

Umgekehrt gilt dies jedoch nicht – siehe hierzu auch Rechtsanwalt als Steuerberater.

Die eigene Selbstüberschätzung führt oft auch soweit, dass Steuerberater wie selbstverständlich Selbstanzeigen für Mandanten fertigen und sich dann verwundert die Augen reiben, wenn der Mandant in der Folge dessen einen Telefonanruf aus der Untersuchungshaft tätigt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann dann meistens auch nicht mehr viel ausrichten, sondern allenfalls noch den bereits eingetretenen persönlichen und wirtschaftlichen Schaden des Mandanten mindern. Eines jedoch sollten Sie immer beachten: Eine zutreffende steuerliche Veranlagung kann niemals Schaden sein! Dies gilt auch dann, wenn Ihnen der Steuerberater ein anderes und für Sie bessereres steuerliches Ergebnis versprochen hatte.

Einzelfälle:

Steuersparmodell: Steuerberater verurteilt

Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei Falschberatung

Deckungsprozess gegen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Haftpflichtprozess gegen einen Steuerberater

Steuerberaterhaftung: Keine Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Regressanspruch gegen Vorberater

Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters und ihre Grenzen

Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht auf drohende Verjährung von Regressansprüchen gegen Vorberater

Steuerberaterhaftung: Pflichtverletzung bei vollständigem Fehlen verfügbarer Rechtsprechung und Literatur zu der konkreten Steuerfrage im Beratungszeitpunkt

Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung nach der Differenzmethode bei fehlerhafter Beratung hinsichtlich des Abzinsungsgebots; konsolidierte Schadensberechnung

Steuerberaterhaftung: Hinweispflichten in Bezug auf Anfall von Nachzahlungszinsen

Steuerberaterhaftung: Kompensation steuerlicher Nachteile des fehlerhaft beratenen Mandanten durch Steuervorteile eines nahestehenden Dritten

Beratungspflichten bei Veräußerung eines Betriebsgrundstücks im Vorfeld der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH und Beweislastverteilung

Steuerberaterhaftung: Berechnung der Schadenshöhe bei verspätetem Einspruch gegen Steuerbescheid

Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf Ersatz künftiger Vermögensschäden

Steuerberaterhaftungsprozess: Haftungsgrund eines unterlassenen Hinweises auf einen Anspruch auf steuerliche Sonderbehandlung – Sanierungserlass

Mandant trägt Verantwortung für ordnungsgemäße Grundaufzeichnungen, Nachbesserungsrecht des Steuerberaters

Steuerberaterhaftung: Hinweispflichten im Rahmen eines rein steuerrechtlichen Mandats bei Erörterung einer Insolvenzreife der beratenen Gesellschaft

Steuerberaterhaftung: Kein Zustandekommen eines Auskunftsvertrags mit dem Kreditgeber des Mandanten

Schaden durch Anfall von Einkommen- und Gewerbesteuer bei Aufdeckung stiller Reserven im Zusammenhang mit einer Schenkung von Geschäftsanteilen an Familienangehörige

Steuerberaterhaftung: Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten

Zurechnungszusammenhang bei Pflichtverletzung sowohl des zuerst beauftragten als auch des nachfolgend tätigen Steuerberaters

Steuerberaterhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

Steuerberaterhaftung: Ausschluss der Verjährungseinrede für Schadensersatzansprüche wegen Einkommensteuerbelastung infolge eines nicht eingelegten Einspruchs gegen einen Feststellungsbescheid

Steuerberaterhaftung: Unterlassener Hinweis auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde

Steuerberaterhaftung: Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Einkommensteuerbescheid in Unkenntnis einer bevorstehenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes

Abgesonderte Befriedigung eines durch einen insolventen Steuerberater geschädigten Mandanten aus dessen Freistellungsanspruch gegen seinen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer

Steuerberaterhaftung für Beratungsfehler: Darlegung eines Schadenseintritts wegen der Belastung mit Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer

Steuerberaterhaftung bei fehlerhafter Verneinung der Überschuldung und verspäteter Insolvenzantragstellung

Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz in Höhe der wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe bzw. Geldbuße bei fehlerhafter Selbstanzeige

Rechtsanwaltshaftung: Grenzen der anwaltlichen Beratungspflichten in einer Erbschaftsangelegenheit bei ungewisser Entwicklung der steuerrechtlichen Rechtslage

Steuerberaterhaftung
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Steuerberaterhaftung
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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