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    Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten nennt man Arzthaftung. Grundlage jeder Arzt-/Patientenbeziehung (auf der beruflichen Ebene) ist der sog. Behandlungsvertrag. Auch beim Behandlungsvertrag handelt es sich wie auch bei den meisten Anwaltsverträgen oder Steuerberaterverträgen um einen Dienstvertrag, bei dem der Arzt – im Gegensatz zu einem Werkvertrag – keinen bestimmten Erfolg schuldet, also etwa die Heilung des Patienten. Der Arzt schuldet nach dem Behandlungsvertrag allein die in jederlei Hinsicht fachgerechten Bemühungen um Heilung oder Linderung von Beschwerden.


    § 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

    (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

    (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.


    § 630b BGB Anwendbare Vorschriften

    Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.


    Ob und inwieweit dies auch für die sog. plastische Chirurgie im Bereich der Schönheitsoperationen gilt, ist durchaus umstritten. Hier steht zumindest nach unserer Auffassung der Behandlungserfolg im Fokus des Behandlungsvertrages. Wir sehen darin so starke Elemente eines Werkvertrages, dass nach unserer Meinung dieser Vertragstypus dann den Behandlungsvertrag dominieren dürfte und tatsächlich der Erfolg geschuldet wird. Manchmal kann man sich in diesem Zusammenhang des Eindruckes nicht erwehren, dass die Schönheit wirklich im Auge des Betrachters liegt, Gruselclowns haben ja auch etwas Anmutiges – irgendwo am Rande vielleicht.

    Verstößt der Arzt gegen Sorgfaltspflichten, so ist er dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet. Haftungsgrundlagen sind dabei sowohl der Behandlungsvertrag, also vertragliche Ansprüche, als auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB (ggf. in Verbindung mit einem sog. Schutzgesetz). Da eine ärztliche Behandlung nahezu immer auch einen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten bedeutet, ist formal stets der Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht. Die konkludente oder ausdrückliche Einwilligung des Patienten wird allerdings in der Regel die Rechtswidrigkeit und damit die Tatbestandsmäßigkeit etwaiger Strafvorschriften ausschließen.

    Die möglichen Verstöße gegen ärztliche Pflichten sind vielfältig. Wir unterscheiden diese – wie allgemein üblich – in:

    Arzthaftung
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
    Arzthaftung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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