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    Zur Durchsetzung von Ansprüchen des Patienten gegen den Arzt und ggf. auch gegen das Krankenhaus bedarf es nach unseren Erfahrungen stets der Beauftragung einer einschlägig erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei. Diese ermittelt und prüft den zugrunde liegenden Sachverhalt auf der Basis der Schilderungen des Mandanten und etwaiger zeugen sowie der Einsicht in die Patientenakte als wichtigster Informationsquelle:


    § 630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte

    (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
    (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

    (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.


    Sodann wird nach erfolglosen Verhandlungen nicht sogleich ein Arzthaftungsprozess eingeleitet werden, sondern ein (mit Ausnahme der eigenen Anwaltskosten) kostenfreies Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Landesärztekammer, sofern der Arzt dem Verfahren (in Abstimmung mit dem hinter ihm stehenden Versicherer) zustimmt. Es gibt auch andere Möglichkeiten des Schlichtungsverfahrens etwa im Bereich der gesetzlich krankenversicherten Patienten. All diesen Verfahren, innerhalb derer in der Regel ein ärztlicher Gutachter beauftragt wird, ist es jedoch gemein, dass hier lediglich eine allgemeine Empfehlung ausgesprochen werden kann, der die Parteien folgen können oder eben auch nicht. In letzterem Fall bleibt dann nur noch der Arzthaftungsprozess vor dem zuständigen Zivilgericht, wobei viele Landgerichte für das Arzthaftungsrecht sog. Spezialkammern gebildet haben, die sich ausschließlich mit diesem Rechtsgebiet befassen.

    Im Rahmen eines solchen Prozesses kommen dem Patienten zwar erhebliche Beweiserleichterungen zu. Es bleibt jedoch Aufgabe des betroffenen Patienten, dem Arzt einen Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde nachzuweisen, ebenso auch die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitschaden.


    § 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

    (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
    (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
    (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
    (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

    (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.


    Wenn der Patient allerdings einen groben Behandlungsfehler des behandelnden Arztes nachweisen kann, erfolgt eine Beweislastumkehr dergestalt, dass nunmehr der beklagte Arzt nachweisen muss, dass der eingetretene Schaden gerade nicht auf dem groben Behandlungsfehler beruht. Auch die mangelnde Erhebung oder Sicherung von Kontrollbefunden führt zu einer Beweislasterleichterung zu Gunsten des Patienten. Befunderhebungsfehler sind oft der Einstieg für einen erfolgreich geführten Arzthaftungsprozess. Genau diese „Weichenstellung“ muss aber auch im Vorfeld als Rechtsanwalt des betroffenen Arztes beachtet werden und die Befunderhebung und Dokumentation genauestens geprüft werden.

    Arzthaftungsprozess
    Birgit OehlmannRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)
    Arzthaftungsprozess
    Denise HübenthalRechtsanwältin
    • Fachanwältin für Familienrecht
    • Fachanwältin für Erbrecht
    • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)