Sturzunfall eines Fahrradfahrers: Nachfolgend ein Beitrag vom 11.7.2018 von Gutt, jurisPR-VerkR 14/2018 Anm. 3

Orientierungssatz zur Anmerkung

Wenn ein Fahrradfahrer bei Dunkelheit vom Bürgersteig zwischen parkenden Autos hindurch auf die Straße fährt, auf der sich aus der Richtung, in die er fahren will, ein weiterer Fahrradfahrer mit seinem unbeleuchteten Fahrrad nähert, haftet der Fahrer des unbeleuchteten Fahrrades für den Sturzunfall aufgrund einer Schreckreaktion des ersten Fahrradfahrers zu 30% mit, auch wenn es zu keiner Fahrzeugberührung gekommen ist. Die Beleuchtungspflicht dient nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers, sondern ebenfalls demjenigen anderer Verkehrsteilnehmer und der Vorbeugung von Kollisionen. Auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht darf der Verkehr bei Dunkelheit vertrauen (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2005 – VI ZR 168/04 – NJW 2005, 2081).

A. Problemstellung

Das OLG Hamburg hatte sich mit der Berufung des Beklagten nach einem berührungslosen Unfall, an dem zwei Fahrräder beteiligt waren, zu befassen. Dabei sprach es mehrere wichtige Dinge an, nämlich die Zulässigkeit der Feststellungsklage, Umgang mit Vorschäden beim Geschädigten sowie Fragen zur Haftung.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Beklagte befuhr bei Dunkelheit mit seinem Fahrrad, welches unbeleuchtet war, eine Straße. Der Kläger wechselte, ebenfalls auf einem Fahrrad fahrend, zwischen zwei parkenden Autos hindurch vom Bürgersteig auf die Straße. Der Kläger erschrak ob des für ihn plötzlich auftauchenden und zuvor mangels Beleuchtung nicht sichtbaren Beklagten und kam zu Fall. Dabei verletzte er sich.
Das Landgericht sprach dem Kläger Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 70% zu. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung mit dem Ziel ein, nicht haften zu müssen.
Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die vom Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote von 30% zu Lasten des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Sorgfaltsverstoß des Beklagten liege darin begründet, dass er entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO bei Dunkelheit mit seinem unbeleuchteten Fahrrad die Straße in Hamburg befahren habe. Die Beleuchtungspflicht diene nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers, sondern ebenfalls demjenigen anderer Verkehrsteilnehmer und der Vorbeugung von Kollisionen. Auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht dürfe der Verkehr bei Dunkelheit vertrauen. Komme es wegen eines Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht zu einem Verkehrsunfall, so entfalle die Haftung nicht schon deshalb, weil es an einer Berührung der beteiligten Personen oder Fahrzeuge fehle oder der Schaden auf einer Fehlreaktion des Unfallgegners beruhe, die sich bei objektiver Betrachtung als nicht erforderlich erweise (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2005 – VI ZR 168/04 – NJW 2005, 2081 m.w.N. zum Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ in § 7 Abs. 1 StVG). Der Pflichtenverstoß müsse sich nur unfallursächlich ausgewirkt und das Schadensgeschehen insgesamt mitgeprägt haben.
Das sei der Fall. Der Sturz des Klägers habe sich ereignet in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftauchen des nicht beleuchteten Beklagten aus der Dunkelheit. Nicht entscheidungserheblich seien dabei die zwischen den Parteien streitigen Umstände, in welcher konkreten Entfernung sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Sturzes befunden, mit welcher Geschwindigkeit er sich genähert und wo er schließlich angehalten habe. Es komme auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte mittig die Straße befahren habe, wie der Kläger behaupte, und ob es bei dessen Fortsetzung der Fahrt überhaupt zu einer Kollision der beiden Fahrräder gekommen wäre. Denn auf der Hand liege trotz intakter Straßenbeleuchtung, dass der sich nähernde Beklagte bei ordnungsgemäßer Beleuchtung seines Fahrrades sehr viel früher von dem Kläger wahrgenommen worden wäre und dieser sich nicht infolge seines plötzlichen Auftauchens aus der Dunkelheit erschreckt hätte, wie es beide Parteien in Übereinstimmung mit dem Zeugen W. geschildert hätten.
Bei der gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Haftungsabwägung habe das Landgericht zu Recht den Mitverantwortungsanteil des Klägers, der beim Einfahren in den fließenden Verkehr gemäß § 10 Satz 1 StVO die größtmögliche Sorgfaltspflicht einzuhalten gehabt habe, mit 70% sehr viel schwerer bewertet als das Fehlverhalten des Beklagten. Ein vollständiges Zurücktreten des von dem Beklagten ausgehenden Verursachungsbeitrages halte das Oberlandesgericht im Hinblick auf dessen Gefährlichkeit und das unstreitige Verschulden in Übereinstimmung mit der ersten Instanz allerdings nicht für gerechtfertigt.
Die pauschalen Einwände der Berufung zur Anspruchshöhe seien unsubstantiiert. Das Landgericht habe im Einzelnen dargelegt, welche Kriterien es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt habe, insbesondere die von dem Kläger infolge seines Sturzes erlittenen Verletzungen sowie die daraus resultierenden Beeinträchtigungen und den Grad des Verschuldens. Vom Vorliegen eines Dauerschadens sei es nicht ausgegangen. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und der zitierten Vergleichsentscheidungen erscheine das ausgeurteilte Schmerzensgeld i.H.v. 2.400 Euro keinesfalls überhöht.
Soweit die Berufung auf die in dem Krankenhausbericht genannten Vorerkrankungen bzw. Nebendiagnosen verweise, führten diese nicht zu einer anderen Bewertung. Es bestünden angesichts der vorgelegten medizinischen Berichte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Operationen sowie die anschließenden Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen nicht durch den streitgegenständlichen Sturz des Klägers indiziert gewesen seien, auch wenn dieser bereits im Jahre 1998 eine primäre Hüftgelenksendoprothese rechts erhalten hätte und vor dem streitgegenständlichen Vorfall Pfannenwechsel stattgefunden habe.
Ohne Erfolg wende sich schließlich die Berufung gegen die Feststellungsaussprüche des angefochtenen Urteils. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Sturz des Klägers erst gut ein halbes Jahr zurückgelegen. Dass die unfallbedingte Heilbehandlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen und die materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus der Sicht des Klägers noch nicht zu beziffern seien, erscheine angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen nachvollziehbar, zumal ausweislich des eingereichten Behandlungsplans bis zu diesem Zeitpunkt noch ein intensives Krankengymnastikprogramm zu absolvieren gewesen sei. Auch sei die Möglichkeit späterer unfallbedingter Komplikationen gerade infolge der Revision des Hüftgelenkes nicht auszuschließen.
Insgesamt werde dem Beklagten angeraten, eine Berufungsrücknahme in Erwägung zu ziehen.

C. Kontext der Entscheidung

Das Gericht spricht mehrere interessante Themenkomplexe an.
1. Feststellungsantrag
Der Kläger scheint neben einem bezifferten Antrag auch einen Feststellungsantrag gestellt zu haben, mit dem er zukünftige materielle und immaterielle Ansprüche absichern wollte.
Das ist zulässig. Ist die Schadenentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen, so besteht keine Verpflichtung des Klägers, seine Klage in einen schon bezifferten Teil (Leistungsklage) und einen eine noch nicht zu beziffernden Teil (Feststellungsklage) aufzuspalten (BGH, Urt. v. 21.02.1991 – III ZR 204/89 – VersR 1991, 788; OLG Hamm, Urt. v. 25.08.1994 – 6 U 44/94 – NZV 1995, 72; OLG Hamm, Urt. v. 18.09.2000 – 6 U 65/00 – NZV 2002, 235). Es genügt, wenn die Möglichkeit von Folgeschäden besteht. Schon dann besteht kein Vorrang der Leistungsklage (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.10.2014 – 22 U 175/13 – Schaden-Praxis 2015, 79).
Die Feststellungsklage ist insbesondere zulässig, da sie unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte führt (BGH, Urt. v. 09.06.1983 – III ZR 74/82 – NJW 1984, 1118, 1119).
Das Feststellungsinteresse besteht darin, dass der Kläger eine Klärung der ihm gegenüber dem Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche begehrt.
Sofern der Kläger also die Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufgeteilt hat, war dies nicht erforderlich, vielleicht auch nicht sinnvoll. Entwickelt sich der Schaden noch, sollte das Schmerzensgeld noch nicht abschließend beziffert werden. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch. Ist das Schmerzensgeld erst beziffert, kann später nur unter sehr engen Voraussetzungen ein höheres Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Eine frühe und abschließende Bezifferung birgt daher durchaus ein Haftungsrisiko für den Anwalt.
2. Einwand „Vorschaden“
Ebenfalls sehr häufig wird bei verletzten Geschädigten auf Vorerkrankungen verwiesen und damit die haftungsausfüllende Kausalität bestritten. So einfach ist es indes oft nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Schädiger den Geschädigten in dessen konkreter körperlicher und seelischer Beschaffenheit hinnehmen muss. Dies bedeutet nichts anderes als dass ein Schädiger, der einen kranken oder gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (BGH, Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 175/04 – NJW-RR 2005, 897; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.04.2014 – I-1 U 57/13 – DAR 2015, 330).
In der Konsequenz bedeutet dies, dass dem Schädiger grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen zuzurechnen sind, die sich erst deshalb ergeben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige Schwäche hatte (BGH, Urt. v. 06.06.1989 – VI ZR 241/88 – NJW 1989, 2616).
Selbst ein psychischer Vorschaden steht der Ersatzpflicht des Unfallverursachers nicht entgegen (BGH, Urt. v. 30.04.1996 – VI ZR 55/95 – NJW 1996, 2425). Denn es kommt schon nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Unfall die alleinige Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung war. Mitursächlichkeit steht einer Alleinursächlichkeit im vollem Umfang gleich, bei der haftungsbegründenden wie bei der haftungsausfüllenden Kausalität (BGH, Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 175/04).
3. Haftung und Mitverschulden
Relativ klar ist, dass der Kläger gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen hat. Er hätte nicht ohne Weiteres vom Bürgersteig auf die Straße fahren dürfen, sondern sich über den fließenden und bevorrechtigten Verkehr auf der Straße vergewissern und eine Gefährdung ausschließen müssen. Ein Verstoß gegen § 10 StVO wird im Wege des Anscheinsbeweises vermutet, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Einfahrt in den fließenden Verkehr besteht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 20.09.2011 – VI ZR 282/10 – VersR 2011, 1540; BGH, Urt. v. 25.04.1985 – III ZR 53/84 – VersR 1985, 835; OLG Hamm, Urt. v. 07.03.2014 – 9 U 210/13).
Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers ist hier richtigerweise jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr liegt ein atypischer Fall vor, da der Beklagte trotz Dunkelheit sein Licht nicht eingeschaltet hatte. Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grundsätze des Anscheinsbeweises eingreifen lässt, sind nämlich sämtliche bekannten Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH, Urt. v. 19.11.1985 – VI ZR 176/84 – VersR 1986, 343, 344; BGH, Urt. v. 19.03.1996 – VI ZR 380/94 – VersR 1996, 772; BGH, Urt. v. 04.12.2000 – II ZR 293/99 – VersR 2001, 457). Es darf nicht nur der Sachverhaltskern berücksichtigt werden. Dementsprechend muss bereits bei der Bestimmung des typischen Lebenssachverhalts geprüft werden, ob Anhaltspunkte für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, bestehen (BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VersR 2010, 392). Das ist hier der Fall, da der Beklagte sein Licht nicht eingeschaltet hatte, mithin gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat. Damit streitet für den Beklagten nicht der Beweis des ersten Anscheins.
Konsequenz hieraus ist, dass die beweisbelastete Partei die Anspruchsvoraussetzungen dann komplett beweisen muss, sich also nicht mehr auf den Anscheinsbeweis berufen kann. Es ist eine „normale“ Haftungsabwägung vorzunehmen, so wie das OLG Hamburg es hier getan hat.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO dürfen Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass Fahrzeuge und auch Fahrräder bei Eintritt der Beleuchtungspflicht beleuchtet sind (KG, Urt. v. 13.12.1982 – 12 U 2001/82 – VersR 1983, 839). Bei Beleuchtungsverstößen kann sogar ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit sprechen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 17 StVO Rn. 22 m.w.N.), was hier freilich wegen der obigen Ausführungen nicht der Fall ist (atypischer Fall, da Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO).
Die vom OLG Hamburg vorgenommene Haftungsabwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und verdient die Zustimmung.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung gibt Gelegenheit dazu, sich mit vielen praxisrelevanten Themen auseinanderzusetzen. Leider ist oft noch zu erkennen, dass die Gerichte viel zu schnell von der Subsidiarität der Feststellungsklage ausgehen und Unzulässigkeit annehmen. Deshalb ist es wichtig, dass man die einschlägige Rechtsprechung hierzu kennt.
Der Anwalt sollte bei einem Personenschaden mit streitiger Haftung viel häufiger von der Feststellungsklage Gebrauch machen und keinesfalls zu früh beispielsweise die Schmerzensgeldansprüche abschließend beziffern. Das kann, wie dargelegt, fatale Folgen haben.

Haftungsabwägung bei berührungslosem Unfall eines ohne Beleuchtung fahrenden anderen Radfahrers
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