Mitteilung vom 24.08.2017

Mit dem Rundschreiben 12/2009 (VA) hat die BaFin den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisung 612 zur Berechnung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) unter Maßgabe der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung – MindZV) zur Verfügung gestellt.

Mit der Mindestzuführungsverordnung vom 01. August 2014 (BGBl. Teil I Nr. 38) wurden die Anforderungen (an die Zuführung zur RfB für den Alt- und den Neubestand) um eine Zuführung zur RfB eines kollektiven Teils der RfB ergänzt. Ferner müssen die Lebensversicherer auf Grund von § 15 Abs. 1 MindZV ergänzende Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im jeweiligen Geschäftsjahr veröffentlichen.

Die bisherige Nachweisung 612 fragt nicht alle Daten ab, die für die Berechnung der neuen Mindestzuführung benötigt werden, und muss daher ergänzt werden. Darüber hinaus sollen die auf Grund von § 15 Abs. 1 MindZV zu veröffentlichenden Daten erfasst werden. Ein Muster der Nachweisung 612 ist als Anlage beigefügt. Die Lebensversicherungsunternehmen werden gebeten, die aktualisierte Nachweisung 612 erstmals für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2016 auszufüllen und der Aufsichtsbehörde jeweils bis Ende Juli des Folgejahres zu übermitteln.

Das Rundschreiben 12/2009 (VA) wird durch dieses Rundschreiben ersetzt.

Quelle: BaFin: Hinweise zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über die Werte zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung