Nachfolgend ein Beitrag vom 13.12.2018 von Fortmann, jurisPR-VersR 12/2018 Anm. 5

Leitsätze

1. Machen die AVB einer Forderungsausfallversicherung eine Leistung davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer einen vollstreckbaren Titel im streitigen Verfahren gegen den Schädiger oder ein von diesem abgegebenes notarielles Schuldanerkenntnis erwirkt hat, genügt für die Erfüllung der ersteren Variante die Erwirkung eines Versäumnisurteils.
2. Dessen Bindungswirkung für den Deckungsprozess scheitert nicht daran, dass mangels Parallelität zwischen dem Haftungs- und dem Deckungsverhältnis bei der Ausfalldeckung die notwendige Voraussetzungsidentität nicht gegeben wäre (entgegen OLG Koblenz vom 19.03.2015 – 10 U 964/14 Rn. 35).

A. Problemstellung

Bei der Forderungsausfalldeckung handelt es sich um ein noch relativ junges Deckungselement von Privat-Haftpflichtversicherungen. Insoweit sind hierzu bisher nur einige, wenn auch bereits höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen ergangen. Im vorliegenden Fall wurde vom OLG Rostock die Frage entschieden, ob ein gegen einen Schädiger erwirktes Versäumnisurteil unter den Versicherungsschutz der Forderungsausfalldeckung fällt und ob der Versicherer, was die Forderungshöhe betrifft, an dieses Urteil gebunden ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin schloss bei dem beklagten Versicherer eine Privat-Haftpflichtversicherung ab. Mitversichert war eine Forderungsausfalldeckung mit Gewaltopferschutz. Die Klägerin wurde im September 2011 Opfer einer Gewalttat im Sinne der Bedingungen, wodurch bei ihr ein Personenschaden entstand. Der entsprechende Schadenersatzanspruch der Klägerin wurde gegen den Schädiger durch ein Versäumnisurteil tituliert. Eine Vollstreckung des Titels scheiterte aber, da der Schädiger zahlungsunfähig war. Dies stellt einen Versicherungsfall unter der vorliegenden Forderungsausfalldeckung dar, wobei die Klägerin so zu stellen ist, als wenn der Schädiger eine Privat-Haftpflichtversicherung bei der Beklagten hätte. Der Vorsatzausschluss gilt in diesem Rahmen allerdings nicht.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz der Forderungsausfalldeckung sind aber Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein berechtigter Einwand oder ein begründetes Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurde (Ziffer 13.4 letzter Spiegelstrich der AVB). Zudem ist für das Bestehen des Versicherungsschutzes die Erwirkung eines Vollstreckungstitels in einem streitigen Verfahren gegen den Schädiger erforderlich. Anstelle eines Vollstreckungstitels kann der Versicherungsnehmer auch ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers beibringen.
Die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen.
In dem vorliegenden Hinweisbeschluss äußerte das OLG Rostock dagegen die Ansicht, dass die von der Klägerin eingelegte Berufung weitestgehend begründet ist. Der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch i.H.v. ca. 5.100 Euro gegen die Beklagte zu.
Entgegen der Behauptung der Beklagten greife der Ausschlusstatbestand nach Ziffer 13.4 letzter Spiegelstrich der AVB nicht ein.
Das Oberlandesgericht ordnete diese Vorschrift als eine Obliegenheit ein, die alleine auf das Verhalten des Versicherungsnehmers und nicht auf dasjenige des Schädigers als vertragsfremden Dritten abstelle. Dies folgerte das Oberlandesgericht auch aus einer späteren Fassung der entsprechenden AVB, die im Gerichtsverfahren von der Beklagten vorgelegt wurden. Spätestens folge dieses Ergebnis aber aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung der AVB zulasten des Verwenders, sprich der Beklagten gingen. Selbst wenn man die Klausel dahin verstehen könnte, dass die Vorschrift auch auf den Schädiger anwendbar wäre, zeige die Auslegung im Zusammenhang mit den anderen dort geregelten Tatbeständen, dass auch die Auslegung der Klägerin, dass der Tatbestand nur auf sie anwendbar sei, nicht ausgeschlossen sei. Diese Mehrdeutigkeit sei zugunsten der Klägerin zu entscheiden.
Das OLG Rostock nahm auch an, dass ein Versäumnisurteil die Voraussetzung der Erwirkung eines Vollstreckungstitels in einem streitigen Verfahren erfülle. Zunächst sei aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht abzuleiten, dass ein Versäumnisurteil nicht in einem strittigen Verfahren erwirkt worden sei. In den §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 688 ff. ZPO werde der Begriff „streitiges Verfahren“ lediglich zur Abgrenzung von einem gerichtlichen Mahnverfahren verwendet.
Zudem spreche auch der Zweck der Vorschrift dafür, dass ein Versäumnisurteil in einem streitigen Verfahren erwirkt worden sei. Durch die Regelung solle zum Schutze der Beklagten verhindert werden, dass ein Versicherungsnehmer ohne gerichtliche Prüfung oder Beteiligung des dritten Schädigers unberechtigte Forderungen bestätigt bekommt. Da der Versicherungsnehmer aber auch ein notarielles Schuldanerkenntnis beibringen könne, solle somit in jedem Fall auch ein Anerkenntnisurteil die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes erfüllen, da nur die Art der Beurkundung zwischen dem notariellen Schuldanerkenntnis und dem Anerkenntnisurteil unterschiedlich sei. Es erschließe sich dann aber nicht, dass ein Versäumnisurteil nicht die von der Beklagten aufgestellte Bedingung erfüllen solle. Die Beklagte sei in dieser Situation hinreichend durch die vom Gericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung vor unberechtigt titulierten Forderungen geschützt.
Würde man das Versäumnisurteil ausklammern wollen, würde dies auch nicht den Interessen der Versicherungsnehmer gerecht. Diese hätten nämlich keinen Einfluss darauf, ob ein Verfahren durch ein Versäumnisurteil oder eine andere Entscheidung abgeschlossen werde. Der beklagte Schädiger könne nicht zur Mitwirkung im Gerichtsverfahren von den Versicherungsnehmern gezwungen werden.
Das OLG Rostock vertrat ferner die Ansicht, dass allein aufgrund des Versäumnisurteils die Höhe des Anspruchs der Klägerin auch im Verhältnis zur Beklagten feststände. Das Urteil bewirke eine entsprechende Bindungswirkung. Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass im Versäumnisurteil die Höhe des Anspruchs der Klägerin fehlerhaft festgestellt worden sei.
Das OLG Rostock führte zunächst aus, dass die Bindungswirkung eines Versäumnisurteils – entgegen der Entscheidung des OLG Koblenz (Urt. v. 19.03.2015 – 10 U 964/14) – nicht eine Frage der Voraussetzungsidentität sei. Einige Gerichte wollen diese in der streitgegenständlichen Situation verneinen, weil der Versicherer keinen Einfluss auf den Prozess, in dem die ausgefallene Forderung geltend gemacht werde, habe. Das OLG Rostock argumentierte im Gegensatz dazu dahingehend, dass die Voraussetzungsidentität nur die Frage kläre, ob auch für den Deckungsprozess der im Haftpflichtprozess vom Haftpflichtgericht gewählte rechtliche Begründungsansatz maßgeblich sei. Dies sei aber unabhängig davon zu beurteilen, ob der Versicherer auf den Haftpflichtprozess Einfluss habe. Ansonsten würde niemals eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils bei der Forderungsausfalldeckung bestehen, weil der Versicherer nie in diesem Prozess eingreifen könne, also auch nicht, wenn ein anderes Urteil als ein Versäumnisurteil ergangen wäre.
Zudem sei die Situation bei einer Forderungsausfalldeckung nicht mit der Situation einer normalen Haftpflichtversicherung vergleichbar. Zunächst trete der Versicherungsfall nicht mit der Anspruchsgeltendmachung, sondern erst dann ein, wenn die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel erfolglos geblieben sei. Zudem sei die Erwirkung eines Vollstreckungstitels in der Forderungsausfalldeckung eine Anspruchsvoraussetzung. Es wäre nicht nachvollziehbar für den Versicherungsnehmer, wenn er trotzdem noch die Höhe des Anspruchs dem Versicherer nachweisen müsse, obwohl bereits ein Titel hierüber bestehe.

C. Kontext der Entscheidung

Überwiegend ist die Entscheidung des OLG Rostock überzeugend.
Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass Ziffer 13.4 letzter Spiegelstrich der AVB im vorliegenden Fall nicht eingreift. Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung des streitgegenständlichen Ausschlusstatbestands nicht eine spätere Formulierung berücksichtigt werden darf. Bekanntlich ist die Historie einer AVB-Regelung bei der Auslegung nicht zu beachten, da diese der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht kennt (BGH, Urt. v. 18.12.1991 – IV ZR 204/90). Etwas Anderes kann dann nicht für eine spätere Formulierung einer Klausel gelten, zumal der Versicherer bei der späteren Klausel ggf. den Anwendungsbereich abändern wollte.
Dass das OLG Rostock angenommen hat, dass bei der Auslegung von Ziffer 13.4 letzter Spiegelstrich der AVB Unklarheiten bei der Auslegung bestehen bleiben, scheint nicht ganz zutreffend zu sein. Zu berücksichtigen ist, dass diese Klausel nur im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Anwendung findet. Die Vorschrift ergibt aber keinen Sinn, wenn sie sich an den Versicherungsnehmer richten würde. Denn unterlässt er ein begründetes Rechtsmittel einzulegen oder einen berichtigten Einwand vorzutragen, ist dies nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil des Versicherers, da der Versicherungsnehmer dann entweder keinen oder einen der Höhe nach geringeren Vollstreckungstitel erhalten würde und der Versicherer dann entsprechend keine oder eine geringere Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer erbringen müsste. Bei einem solchen Verständnis der Klausel gäbe es für diese keinen Anwendungsbereich. Aus diesem Grund wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eher ohne Zweifel annehmen, dass sich die Klausel allein und ausschließlich auf die Rechtmittel und die Einwände des Schädigers bezieht. § 305c Abs. 2 BGB ist dann nicht anwendbar.
Eine andere Frage ist aber, ob bei einem solchen Verständnis von Ziffer 13.4 letzter Spiegelstrich der AVB die Vorschrift einer AGB-Kontrolle standhält. Hierbei ist entscheidend, ob es sich bei dieser Vorschrift um einen Ausschlusstatbestand oder eine verhüllte Obliegenheit handelt. Der Wortlaut spricht für einen Ausschlusstatbestand. Der BGH nimmt die Abgrenzung aber nicht nach dem Wortlaut, sondern nach dem materiellen Gehalt der entsprechenden Vorschrift vor. Es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (BGH, Urt. v. 14.05.2014 – IV ZR 288/12 m.w.N.).
Legt man diese Grundsätze zu Grunde, dürfte es sich bei Ziffer 13.4 letzter Spiegelstrich der AVB trotz der Formulierung um eine verhüllte Obliegenheit handeln. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Klausel ein bestimmtes Wagnis ausgeschlossen werden soll. Vielmehr sprechen der Sinn und Zweck der Klausel eher dafür, dass entweder vom Versicherungsnehmer verlangt wird, dafür Sorge zu tragen, dass der Schädiger die Rechtsmittel einlegt und Einwände vorträgt, oder die Vorschrift verlangt ein konkretes Verhalten vom Schädiger, der nicht am Vertrag beteiligt ist. In beiden Fällen würde eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. In beiden Fällen könnte der mit der Klausel erstrebte Zweck nämlich nicht erreicht werden. Im ersten Fall wird vom Versicherungsnehmer etwas Unmögliches verlangt, weil er keine Möglichkeit hat, auf den Dritten Einfluss zu nehmen. Im zweiten Fall richtet sich die Obliegenheit an einen Dritten, der diese nicht kennt und sie damit auch nicht einhalten kann. Zudem würde der Versicherungsnehmer für einen Dritten haften, der nicht sein Repräsentant ist, was nach der Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009 – XII ZR 94/07). Insoweit ist von einer Unwirksamkeit dieser Klausel auszugehen, sodass sich der Versicherer hierauf nicht berufen kann.
Zutreffend bejaht das OLG Rostock anschließend, dass auch das Versäumnisurteil ein Urteil in einem strittigen Verfahren darstellt. Die Begründung des Oberlandesgerichts ist insgesamt stimmig. Es ist insbesondere kein durchgreifender Grund erkennbar, warum ein Versäumnisurteil nicht unter den Versicherungsschutz einer Forderungsausfalldeckung fallen sollte, zumal der Versicherungsnehmer auch keinen Einfluss darauf hat, ob ein Verfahren durch ein Versäumnisurteil oder ein anderes Urteil abgeschlossen wird.
Die Frage, ob ein Versäumnisurteil für den Versicherer bindend ist und somit insbesondere die Höhe der Versicherungsleistung damit feststeht, kann man durchaus kontrovers diskutieren. Überzeugend argumentiert das Gericht zunächst, dass die Frage der Bindungswirkung nicht an der Voraussetzungsidentität scheitert. Es ist einhellige Auffassung in der Haftpflichtversicherung, dass ein Versäumnisurteil auch Bindungswirkung für den Versicherer entfaltet (BGH, Urt. v. 19.03.2003 – IV ZR 233/01). Dies muss somit auch bei der Forderungsausfalldeckung gelten, weil schließlich fingiert wird, dass ein Versicherungsschutz in dem Umfang besteht, in dem eine Haftpflichtversicherung für den Schädiger bestanden hätte. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hätte sich somit nach der vorgenannten Entscheidung des BGH gerade nicht auf eine fehlende Voraussetzungsidentität berufen können und hätte an den Geschädigten eine Leistung in Höhe des Versäumnisurteils erbringen müssen.
Auch der Umstand, dass der Versicherer bei einer Forderungsausfalldeckung keinen Einfluss auf die Abwehr des Anspruchs nehmen kann, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Bestehens einer Bindungswirkung. Auch in der Haftpflichtversicherung tritt die Bindungswirkung unabhängig davon ein, ob der Versicherer am Haftpflichtprozess mitgewirkt hat (BGH, Urt. v. 28.06.1962 – I ZR 32/61; Lücke in: Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 100 Rn. 59 m.w.N.). Wenn aber schon bei der Haftpflichtversicherung die fehlende Mitwirkung des Versicherers seine Bindungswirkung nicht entfallen lässt, kann etwas anderes auch nicht in der Forderungsausfallversicherung gelten.
Dies folgt zudem auch aus dem Sinn und Zweck der Forderungsausfalldeckung. Der Versicherungsnehmer soll durch diese Deckung davor geschützt werden, dass er keine Leistung vom Schädiger erhält, weil dieser keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund besteht aber dann kein Grund, eine Bindungswirkung des Versäumnisurteils zu versagen. Hätte nämlich der Schädiger eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, wäre der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Geschädigten vollumfänglich vom Versicherungsschutz umfasst. Auch aus diesem Grund ist es sachgerecht, eine Bindungswirkung eines Versäumnisurteils in der Forderungsausfalldeckung zu bejahen, zumal der Versicherer die Möglichkeit hätte, einen abweichenden Willen ausdrücklich in den AVB zu regeln.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidungen des OLG Rostock dürfte nur für Bedingungen Bedeutung erlangen, die sich nicht an den aktuellen Musterbedingungen des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) für die Privat-Haftpflichtversicherung orientieren. Die Problemkomplexe sind dort im Abschnitt A3 eindeutig geregelt. Zunächst wird in Ziffer A3-2.1 klargestellt, dass auch ein Versäumnisurteil zum Nachweis des Bestehens einer Forderung gegen den Schädiger ausreichend ist. Gleichzeitig wird aber in dieser Vorschrift ausdrücklich dargelegt, dass ein Versäumnisurteil keine Bindungswirkung zulasten des Versicherers begründet, sondern ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung nur in dem Umfang bestehe, in dem eine Haftung auch ohne den Titel bestanden hätte. Hier könnte allerdings noch zu überlegen sein, ob dies ggf. eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer darstellen könne, was an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden soll.
Zudem ist fraglich, welchen Anwendungsbereich die Ziffer A3-5.2 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV in dieser Situation noch haben wird und ob Versicherer mit Hinblick auf diese Vorschrift eine Versicherungsleistung beim Vorliegen eines Versäumnisurteils verweigern können.

Versicherungsschutz für ein Versäumnisurteil in der Forderungsausfalldeckung der Privat-Haftpflichtversicherung
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