Nachfolgend ein Beitrag vom 28.6.2018 von Hebben-Dietz, jurisPR-MedizinR 5/2018 Anm. 4

Orientierungssatz zur Anmerkung

Ein Sachverständiger ist wegen Befangenheit abzulehnen, wenn er den Gutachtenauftrag überschreitet, indem er sowohl zu einer nicht streitgegenständlichen Operation als auch zu Aufklärungsfehlern in seinem Gutachten Stellung nimmt, ohne insoweit beauftragt worden zu sein.

A. Problemstellung

Es gibt viele Konstellationen, in denen Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen vorliegen können. Dazu zählen beispielsweise das Verschweigen, wenn der Sachverständige einen Teil seines beruflichen Werdegangs maßgeblich in einer Einrichtung des Gegners absolviert hat oder wenn er den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für erwiesen zu halten. Häufig tritt auch der Fall auf, dass der Sachverständige über die durch den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und zu ärztlichen Behandlungen Stellung nimmt, die zum einen nicht streitgegenständlich sind und vom Gericht im Beweisbeschluss nicht thematisiert wurden. In der diskutierten Entscheidung lehnte das LG Schweinfurt den Sachverständigen daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei ihr ohne zwingende medizinische Indikation eine operative Implantation einer retropubischen, midurethalen Inkontinenzschlinge (Serasis) sowie eines hinteren Netzes in 4-Punkt-Technik (infraoccygeale Sakropexie mit Netzimplantat Seratom) durchgeführt. Der mit der Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragte Sachverständige solle zu den Fragen Stellung nehmen, ob es sich um einen groben Behandlungsfehler handele, sofern er zu dem Ergebnis komme, dass ein Behandlungsfehler festzustellen sei. Sofern aus seiner Sicht lediglich ein einfacher Behandlungsfehler vorliege, solle er zu der Frage Stellung nehmen, ob die von der Klägerseite geschilderten Beschwerden auf diesem beruhen.
In seinem vorgelegten Sachverständigengutachten nahm der Sachverständige Bezug zu einer vorhergehenden nicht streitgegenständlichen Operation, in welcher der Klägerin die Eierstöcke entfernt wurden. Er führte aus, die Entfernung beider Eierstöcke sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der medizinischen Vorgeschichte der Klägerin nicht indiziert gewesen. Zudem kam er zu dem Schluss, in den Vorbereitungen und Vorbehandlungen des Eingriffs, insbesondere in der Aufklärung zu der geplanten Operation, sei ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht und damit ein grober Behandlungsfehler zu sehen.
Die beklagte Partei lehnte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Kammer gab dem Ablehnungsgesuch statt mit den Argumenten, der Sachverständige habe sich zweifach von seinem klar umrissenen Auftrag entfernt. Zum einen habe er eine zuvor an der Klägerin durchgeführte Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Zum anderen habe er ohne diesbezüglichen Gutachtenauftrag zu der Frage der Aufklärung Stellung genommen und dabei potentielle Aufklärungsfehler aufgezeigt.

C. Kontext der Entscheidung

Ein Sachverständiger kann wie ein Richter (§ 406 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Als Befangenheitsgrund genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.1987 – X ZR 29/86; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 406 Rn. 8).
Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten gemäß § 404a Abs. 1 ZPO. Denn schließlich ist der Sachverständige weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts bei der sachkundigen Auswertung ihm vorgegebener Tatsachen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 404a Rn. 1). Bei einem Sachverständigen handelt es sich schließlich um einen juristischen Laien. Umso wichtiger ist eine detaillierte und zielgerichtete Anleitung durch das Gericht. Die Neutralität eines Sachverständigen kann daher in Zweifel zu ziehen sein, wenn er sich nicht auf die Beantwortung der ihm gestellten Beweisfragen beschränkt, sondern hierüber hinausgeht und damit dem Gericht gewissermaßen den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.12.2011 – 10 W 69/11 – MDR 2012, 802; siehe auch OLG Celle, Beschl. v. 18.01.2002 – 14 W 45/01 – VersR 2003, 1593).
Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger befangen ist, hat grundsätzlich in einer Gesamtschau unter Betrachtung des Einzelfalles zu erfolgen. Vorliegend hat der Sachverständige noch den zuvor nicht von der Klägerseite gerügten Aspekt der mangelnden Aufklärung zu einer nicht indizierten Voroperation in sein Gutachten eingebracht, obwohl es sich dabei nicht um streitige Tatsachen des Beweisthemas handelte und er keinen entsprechenden Gutachtenauftrag von dem Gericht erhalten hatte. Dadurch entstand zwangsläufig der Eindruck, der Sachverständige sei der Klägerseite zugeneigt und habe dieser ein weiteres „Standbein“ für das Klageverfahren verschafft.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass Sachverständige über den Gutachtenauftrag hinaus Bewertungen vornehmen, was sich jedoch in einem Arzthaftungsprozess erheblich auswirken kann. Das kann mehrere Gründe haben, z.B. das innere Bedürfnis des Sachverständigen, eine vollumfassende Begutachtung unter Berücksichtigung aller medizinischer Aspekte vorzunehmen oder einfach die nicht sorgfältige Bearbeitung anhand der gestellten Beweisfragen.
Zwar ist es, wie oben geschildert, Aufgabe des Gerichts, den Sachverständigen anzuleiten, da es sich bei ihm um einen juristischen Laien handelt. Gleichwohl sind die Gerichte und auch die Prozessanwälte oftmals medizinische Laien. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Beweisfragen und die haftungsrelevanten Vorwürfe in den Schriftsätzen nicht immer derart genau gefasst sind, wie sie es sein sollten. Das daraus resultierende Spannungsfeld zwischen Juristen und Medizinern ist im Rahmen eines Gerichtsprozesses sicherlich auch dafür verantwortlich, dass nicht nur die Beweisfragen in einem Sachverständigengutachten, sondern auch nicht gestellte Fragen beantwortet werden.
Prozessual kann ein abgelehnter Befangenheitsantrag die Position der beantragenden Partei schwächen. Möglicherweise wird sogar die Argumentation der Partei, deren Antrag abgewiesen wurde, schwieriger. Ein entsprechender Antrag sollte also wohl überlegt und mit der Mandantschaft unter Benennung der Vor- und Nachteile klar erörtert werden. Denn Mandanten neigen schnell dazu, eine Befangenheit des Sachverständigen anzunehmen, nur weil deren Bewertung eventuell den Vortrag des Mandanten nicht stützt. Es hält sich nach wie vor der Mythos, dass der Sachverständige in einem Arzthaftungsprozess und die beklagte Partei aus einem „Lager“ entstammen und man deshalb keine neutrale Begutachtung erwarten dürfe. Umso wichtiger ist das Aufklärungsbedürfnis für die Rechtsanwaltschaft.

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit
Andrea KahleRechtsanwältin

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.