Das BVerwG hat entschieden, dass ein Beamter einen Dienstunfall, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, auch dann innerhalb der gesetzlichen Meldefristen bei seinem Dienstvorgesetzten melden muss, wenn der Dienstvorgesetzte bereits anderweitig Kenntnis von dem Unfall erlangt hat.
Der Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Kläger die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmeldung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten. Das Gesetz fordere von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsorgeansprüche. Das gelte auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen habe und eine Untersuchung einleite.
Außerdem sei im Falle des Klägers die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb seien Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.
Vorinstanzen
VG Schleswig, Urt. v. 19.05.2015 – 11 A 438/14
OVG Schleswig, Urt. v. 04.04.2017 – 2 LB 10/16
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 57/2018 v. 31.08.2018
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