Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass es für die Einstandspflicht der Versicherung ausreichend ist, wenn der Sachverhalt zwar im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann, aber feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen können.

Der Kläger hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Schäden nach einer Kollision mit einer Toreinfahrt geklagt. Als Begründung machte er geltend, dass sich sein Automatik-Fahrzeug selbständig in Bewegung gesetzt habe, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Dies glaubte ihm seine Vollkaskoversicherung nicht.

Zu Unrecht, befand das Oberlandesgericht. Das OLG Braunschweig hat dem Kläger Reparaturkosten für seinen Pkw zugesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts reicht es für eine Einstandspflicht der Versicherung aus, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann, aber feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen könnten. Im vorliegenden Fall genügten dem Oberlandesgericht die Angaben des klägerischen Autofahrers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein. Dessen Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte. Auch der beauftragte gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Immerhin habe sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf „N“ gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt.

Der Versicherungsschutz scheide auch nicht deshalb aus, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug so in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 26.02.2019

Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen
Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht

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