Das AG Coburg hat entschieden, dass der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades nicht verpflichtet ist, die Besucher vor Gefahren zu warnen, die sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können.

Der Kläger hatte das „Spaßbecken“ eines öffentlichen Schwimmbades besucht und war dort längere Zeit durch das Becken getaucht. Beim Auftauchen im Bereich der Kinderrutsche übersah der Kläger den Rutschenauslauf, stieß mit dem Kopf dagegen und zog sich dabei eine Platzwunde zu. Weil die beklagte Betreiberin des Schwimmbades ihn nicht vor der Rutsche als einer Gefahrenquelle gewarnt hatte, verlangte der Kläger nun vor dem AG Coburg Schmerzensgeld und die Erstattung weiterer Kosten, insgesamt eine knapp vierstellige Summe. Diese Forderung wies die Beklagte zurück. Schließlich habe sich der Kläger beim Tauchen ohne die erforderliche Sicht auf Gegenstände im und am Wasser selbst in Gefahr begeben.

Das AG Coburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war weder die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu erkennen. Danach müsse zwar grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles Notwendige und Zumutbare tun, um Schäden anderer zu verhindern. Das gelte auch für den Betreiber eines Schwimmbades. Allerdings gehe diese Verkehrssicherungspflicht nicht so weit, dass jede Gefahr und damit jede Schädigung ausgeschlossen werden müsse. Ausreichend sei vielmehr, einen verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Schwimmbadbesucher vor Schäden zu bewahren. Diesen Pflichten habe die Beklagte hier aber genügt. Insbesondere entspreche die Rutsche den maßgeblichen DIN-Vorschriften. Für seine Behauptungen, der Auslauf der Rutsche sei besonders scharfkantig und dort hätten sich schon in der Vergangenheit Besucher verletzt, habe der Kläger einen Beweis nicht bzw. erst zu spät angeboten. Zu einer Warnung der Schwimmbadbesucher, im Bereich der Rutsche nicht ohne ausreichende Sicht zu schwimmen oder zu tauchen, sei aber die Beklagte nach dem Urteil des Amtsgerichts nicht verpflichtet gewesen. Die Gefahr, sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne entsprechende Sicht verletzen zu können, könne ein umsichtiger und vorsichtiger Badegast nämlich ohne weiteres selbst erkennen. Schließlich sei der Besucher auch selbst dafür verantwortlich, dort wo er tauche sein Umfeld zu beobachten.

Nicht für jeden eingetretenen Schaden sei die Schuld bei anderen zu suchen. Wer sich im öffentlichen Bereich bewege, müsse vielmehr selbst vorausschauend und umsichtig agieren, um offensichtlichen Gefahrenquellen auch ohne gesonderten Hinweis von selbst ausweichen zu können.

Das Urteil ist rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 4/2019 v. 29.03.2019

Verkehrssicherungspflicht eines Schwimmbadbetreibers
Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht

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