Coburg/Berlin (DAV). Wer seine Versicherung belügt, riskiert die Bezahlung des Schadens nach einem Unfall. Werden objektiv unrichtige Angaben zum Unfallgeschehen gemacht, verletzt der Betroffene arglistig seine vertraglich vereinbarte Aufklärungsverpflichtung. Die Versicherung muss dann nicht zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 18. November 2015 (AZ: 12 O 578/14).
Nach einem Unfall wandte sich der Mann mit Ansprüchen im fünfstelligen Bereich an seine Pkw-Vollkaskoversicherung. In der Schadensmeldung gab er an, ein Fußgänger sei in hohem Tempo über die Straße gelaufen. Er habe den Fußgänger nicht sehen können und habe zur Vermeidung einer Kollision sein Fahrzeug reflexartig nach rechts gezogen. Hierdurch sei es zum Unfall gekommen. Bereits in einem anderen Rechtsstreit hatte der Kläger über zwei Instanzen erfolglos versucht, den Fußgänger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Versicherung hatte die Regulierung abgelehnt, weil der Mann gegen seine Aufklärungsverpflichtung verstoßen habe. Nach ihrer Auffassung war an dem Unfall ein Fußgänger überhaupt nicht beteiligt. Vielmehr sei der Fahrer aus ungeklärter Ursache von der Mittelspur auf die rechte Fahrspur gewechselt.
Die Klage scheiterte. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen, unter anderem des Fußgängers, war das Gericht überzeugt, dass der Kläger die Fragen des Vollkaskoversicherers objektiv falsch beantwortet hatte.
Der vermeintliche Fußgänger hatte bei seiner Zeugenaussage auf das Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht und darüber hinaus das Unfallgeschehen auch noch in wesentlichen Punkten anders als der Autofahrer geschildert. Schließlich gaben die ebenfalls als Zeugen vernommenen Fahrer, die vor und hinter dem Kläger gefahren waren, übereinstimmend an, von einem Fußgänger nichts bemerkt zu haben. Damit habe der Versicherte die eindeutigen Fragen der Versicherung ohne jede plausible Erklärung arglistig falsch beantwortet.
Das Gericht unterstellte dem Autofahrer, dass er eine für sich günstige Regulierungsentscheidung der Versicherung habe erreichen wollen. Diese Annahme wurde auch durch den Umstand bekräftigt, dass der Mann selbst in der Versicherungsbranche tätig und daher mit der Abwicklung von Versicherungsfällen vertraut ist.
DAV, Pressemitteilung vom