Das LG Hildesheim hat entschieden, dass der Mieter eines Fahrzeugs Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Beschädigung des Autos zahlen muss, wenn er das Fahrzeug bei Gefälle nicht mittels Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt sichert.

Der 78-jährige Beklagte mietete bei der klagenden Autovermietung ein Fahrzeug der Marke VW Golf. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung auf 500 Euro im Schadensfall, welche allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden sollte. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeuges und Fahrtantritt fuhr der Beklagte von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es – auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war – das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern, so dass der Pkw gegen einen Torpfeiler rollte und hierbei beschädigt wurde. Mit ihrer Klage, welcher das AG Lehrte in erster Instanz im Wesentlichen stattgegeben hatte, machte die Klägerin nunmehr die gesamten Reparaturkosten i.H.v. ca. 1.800 Euro geltend. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Das LG Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist angesichts der unterlassenen doppelten Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen des ersten Ganges bei Gefälle von einem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auszugehen. Der mehrfache und erhebliche Sorgfaltsverstoß zeige sich auch in den weiteren Umständen: Der Beklagte habe es vor Fahrtantritt unterlassen, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeuges vertraut zu machen, habe die Beschaffenheit des Abstellortes nicht überprüft und auch nicht kontrolliert, ob er die Handbremse fest angezogen habe. Auch subjektiv sei das einzig zur Entlastung angeführte drängende menschliche Bedürfnis nicht geeignet, den Sorgfaltsmaßstab zugunsten des Beklagten zu verschieben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Vorinstanz
AG Lehrte

Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim Nr. 20/2018 v. 30.07.2018

Haftung für grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens
Andrea KahleRechtsanwältin

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