Konstanz/Berlin (DAV). Eine Gemeinde müsse auch die Absperrgitter über Rinnen auf dem Gehweg sicher verankern. Tut sie dies nicht und ein Fußgänger stürzt darüber, muss sie Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Es liegt dann ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 26. Februar 2016 (AZ: D 2 O 290/14).
Die Frau benutzte einen Verbindungsweg, über den auch Müllfahrzeuge und Fahrzeuge des Winterdienstes fahren. Über eine Rinne war ein Absperrgitter gelegt. Als die Frau darauf trat, wippte es hoch, und sie stürzte ungebremst auf den Asphalt. Sie brach sich einen Zahn, hatte Verwundungen an Ober- und Unterlippe und Ablederungsverletzungen im Gesicht. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Mit Erfolg. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde fest. Zwar habe die Gemeinde alle acht Wochen das Gitter kontrolliert, das reiche jedoch nicht aus. Ein Gutachten sei zu dem Schluss gekommen, dass das Gitter fest verankert werden müsste. Daher reiche auch eine reine Sichtkontrolle nicht aus. Insgesamt wippte das Absperrgitters um 5,5 Zentimeter auf. Deshalb sei die Frau gestürzt.
Wegen des Zahnverlustes und der damit verbundenen Folgen sowie der dauerhaften Narbenbildung im Gesicht sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro angemessen.
DAV, Pressemitteilung vom