Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass einem Patienten, der sich einer Kniegelenksoperation unterzogen hatte, bei der die Metallspitze des Operationsinstrumentes im Knie verblieb, Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zusteht.
Der 46-Jährige hatte sich bei einem Arzt einer Kniegelenksoperation unterzogen. Am Abend des Behandlungstages fehlte die Metallspitze des Operationsinstrumentes. Sie konnte in der Arztpraxis nicht aufgefunden werden. Der Arzt machte sich hierzu eine Notiz für den Fall, dass die Spitze bei einer Operation im Körper eines Patienten verblieben sein könnte. Einen Tag später stellte sich der Mann bei dem behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und wieder ein paar Tage später zum Fädenziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut bei dem Arzt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes tatsächlich im Knie verblieben war. Sie musste durch eine weitere Operation entfernt werden.
Das LG Osnabrück hatte dem Mann ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 Euro zugesprochen. Die Tatsache, dass der Arzt, nachdem er am Abend das Fehlen der Metallspitze bemerkt hatte, nicht alle Patienten, die an diesem Tag operiert worden waren, nachuntersucht habe, stelle einen groben Behandlungsfehler dar.
Gegen diese Entscheidung riefen der Patient und der Arzt das Oberlandesgericht an. Der Patient strebte ein höheres Schmerzensgeld an, der Arzt wollte nur 7.500 Euro zahlen.
Das OLG Oldenburg hat dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro zugesprochen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist u.a. zu berücksichtigen, dass der Mann einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen erlitten hat, was den vormals sportlich sehr aktiven Mann in seiner Lebensführung erheblich einschränkt. Insbesondere sei aber auch das ganz erhebliche Verschulden des Arztes zu berücksichtigen. Dieser habe am Abend der Operation das Fehlen der Metallspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könne. Weder beim Verbandswechsel noch beim Fädenziehen habe er es für nötig befunden, abzuklären, ob die Metallspitze im Knie des 46-Jährigen verblieben war. Erst nachdem die Spitze bereits Schäden verursacht und der Mann mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig wurde, sei der Arzt tätig geworden. Dem Arzt sei daher der Vorwurf jedenfalls gröbster Fahrlässigkeit zu machen. Dies mache eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes erforderlich.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 28.01.2019
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