LG Gießen, Urteil vom 26. Februar 2014 – 5 O 105/13 –, juris

Orientierungssatz

Ein Notar ist nicht verpflichtet, bei jedem Beurkundungsvorgang automatisch zu überprüfen, ob der Veräußerer im Wesentlichen das gesamte Vermögen überträgt und deshalb eine Zustimmung nach § 1365 BGB erforderlich ist. Eine Nachforschungs- und Belehrungspflicht ergibt sich nur, wenn für den Notar konkrete Anhaltspunkte für die Voraussetzungen eines Zustimmungserfordernisses nach § 1365 BGB vorhanden sind (OLG Schleswig, 26. Februar 2004, 11 U 92/02).


Nachgehend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 4 U 84/14 –, juris

Orientierungssatz

Ein Ehegatte trägt die Darlegungslast dafür, dass es sich bei einem durch den anderen Ehegatten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag über eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen i.S.d. § 1365 BGB gehandelt hat und der beurkundende Notar daher zu einer ausführlichen Belehrung verpflichtet gewesen wäre.


 

Nachgehend: BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 – III ZR 279/14 –, juris

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2014 – 4 U 84/14 – wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen der notariellen Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB einerseits und der notariellen Pflicht zur Stellungnahme und Nachforschung, ob die Vorschrift im konkreten Fall eingreift, zu unterscheiden. Über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien- oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 22. April 1975 – VI ZR 90/74, BGHZ 64, 246, 248 f).
Dennoch ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers – selbständig tragend – mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem veräußerten Grundstück um das nahezu ganze Vermögen seiner Ehefrau gehandelt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten verneint.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.