Das gestern veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 2008 führt nicht dazu, dass die Vermittlung von Versicherungen künftig umsatzsteuerpflichtig wird. Der BFH hat mit seinem Urteil lediglich eine Entscheidung zum Vertrieb von Fondsprodukten getroffen. In der Berichterstattung ist irrtümlicherweise der Eindruck entstanden, dass dieses Urteil zu einer gravierenden Änderung der umsatzsteuerfreien Behandlung des Versicherungsvertriebs führt, zu dem auch Ausführungen in dem Urteil enthalten sind.

Die BFH-Entscheidung hat vielmehr bestätigt, dass bei einem Versicherungsvertrieb die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung steuerfrei sind, wenn der Leistende durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei verweist die neue BFH-Entscheidung in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben ausdrücklich darauf, dass auf die Möglichkeit abzustellen ist, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Der BFH bestätigt damit ausdrücklich die bisherige Verwaltungspraxis und langjährige BFH-Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung.

Abgelehnt hat der BFH lediglich die Aussage des BMF-Schreibens, dass es bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen für das Vorliegen der Kontrollmöglichkeit ausreichen sollte, dass der Unternehmer die Standardverträge einmalig prüft. Diese Regelung ist entsprechend den Bedürfnissen der Praxis im Massengeschäft geschaffen worden, um die Verfahrensabläufe nicht unnötig zu erschweren. Wir halten dies nach wie vor für eine sinnvolle Regelung, welche die geforderte Einwirkungsmöglichkeit des Versicherungsvermittlers ausreichend berücksichtigt. Bei einer Umstellung der Verfahrenspraxis würde sich zwar eine Erschwernis und zusätzliche Verkomplizierung des Verfahrens, aber keine höhere Umsatzsteuerbelastung ergeben.

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Ulrike Pott
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Quelle: GDV, Pressemitteilung vom 11.12.2008