Nachfolgend ein Beitrag vom 14.2.2019 von Schimikowski, jurisPR-VersR 2/2019 Anm. 5

Orientierungssatz zur Anmerkung

Es stellt einen Beratungsfehler des den Versicherungsnehmer betreuenden Versicherungsmaklers dar, wenn in der Betriebshaftpflichtversicherung eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmers Bearbeitungsschäden komplett ausgeschlossen sind.

A. Problemstellung

Aus der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers können sich erhebliche Haftpflichtrisiken ergeben, insbesondere wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet. Aus diesem Grund sind sog. Tätigkeits- oder Bearbeitungsschäden grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (vgl. Ziff. 7.7 AHB). Die Betriebshaftpflichtversicherungen sehen allerdings oft die Möglichkeit einer Deckungserweiterung für Tätigkeitsschäden vor, die meist durch erhöhte Selbstbehalte und Sublimits begrenzt ist (vgl. Schanz in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl. 2016, § 15 Rn. 227, 228). Am Markt sind heute Betriebshaftpflichtversicherungen für Bauhandwerker erhältlich, in denen ein Sublimit nicht mehr vorgesehen ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer hatte bei der Durchführung eines Auftrags Herbizide auf Spargelfeldern versprüht und dabei Spargelpflanzen geschädigt. Er wurde in Höhe von über 130.000 Euro zu Schadenersatz verurteilt. Den Schutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) versagte der Versicherer, weil Schäden „am behandelten Gut“ ausgeschlossen seien und ein Einschluss nicht vereinbart war. Der Versicherungsnehmer nahm nun den Versicherungsmakler, der ihm die BHV vermittelt und versichert hatte, der Versicherungsnehmer sei nun „gegen alles versichert“, auf Schadensersatz in Anspruch.
Das OLG Zweibrücken stellt in seiner Entscheidung fest, der Beklagte habe Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt. Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BGH führt das Gericht aus, dass die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers weit gehen. Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers habe er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er müsse von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen. Gegen diese Pflichten habe die Beklagte verstoßen, weil der für sie tätig gewesene Mitarbeiter im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den Versicherungsbedarf des Klägers genau zu ermitteln, nicht nachgefragt hat, welche Schäden im Rahmen des zu versichernden Risikos „Lohnbetrieb“ auftreten können. Dem erkennbaren Interesse des Klägers, einen für seinen Lohnbetrieb umfassenden, mithin lückenlosen Versicherungsschutz zu erhalten, habe der von der Beklagten vermittelte Versicherungsvertrag nicht entsprochen, weil er für das naheliegende Risiko von verschuldeten Bearbeitungsschäden keine Deckung gewährt. Die Behauptung der Beklagten, es habe zum damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2004) am Markt keinen Versicherer gegeben, der das Risiko „Spritzschäden am behandelnden Gut“ abgesichert habe, ist nach der Einschätzung des Senats, der hierzu einen anderen Versicherungsmakler als Zeugen gehört hat, nachweislich falsch.
Die Einlassung der Beklagten, weitere Erläuterungen gegenüber dem Kläger seien überflüssig gewesen, weil sich der Umfang des Versicherungsschutzes klar aus dem Versicherungsschein und den in Bezug genommenen Bedingungen ergebe, weist der Senat zurück. Damit verkenne sie ihre Pflichten als Versicherungsmaklerin. Es sei gerade Aufgabe des fachkundigen Versicherungsmaklers, den Versicherungsnehmer zu beraten und dessen Interessen wahrzunehmen. Dazu gehöre es auch, ihm deutlich vor Augen zu führen, dass der Versicherungsschutz für bestimmte Risiken, die der Versicherungsnehmer abgedeckt wissen möchte, von ihm nicht beschafft werden kann. Mit der Verweisung des Versicherungsnehmers auf das Bedingungswerk, das vorliegend 24 Seiten mit zahlreichen Klauseln umfasst, und der Vorstellung, der Versicherungsnehmer werde die Lücken im Versicherungsschutz schon erkennen, genüge der Versicherungsmakler seinen Pflichten grundsätzlich nicht. Darüber hinaus – so das Gericht – musste dem Kläger die streitgegenständliche Lücke im Versicherungsschutz nach Erhalt der Unterlagen zum Versicherungsvertrag nicht ohne weiteres auffallen. Zwar werde unter der Abschnittsüberschrift „Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln“ verständlich bestimmt, dass Haftpflichtansprüche wegen Schäden am behandelten Gut nicht versichert sind. Die Klausel besage aber nichts über Spritzschäden an fremden Sachen in der Nähe des „behandelten Guts“, um die es hier geht. Das Gericht spricht von einem „verschachtelten Klauselwerk“, bei dem der Versicherungsmakler seinen Pflichten als Berater des Versicherungsnehmers nicht genüge, „wenn er ihn lediglich auf das Bedingungswerk verweist und damit nahezu ratlos zurücklässt.“
Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass ein Versicherungsmakler, der es pflichtwidrig unterlassen hat, ein bestimmtes Risiko abzudecken, den Versicherungsnehmer so zu stellen hat, als hätte dieser den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten.

C. Kontext der Entscheidung

I. Das OLG Zweibrücken bejaht eine „Quasideckung“ im Wege des Schadenersatzes wegen Falschberatung (BGH, Urt. v. 26.03.2014 – IV ZR 422/12 Rn. 29 – RuS 2014, 228). Es sieht zu Recht die Aufgabe des Versicherungsmaklers darin, die Tätigkeit des Versicherungsnehmers und damit sein spezielles Haftungsrisiko festzustellen, die durchaus komplizierten Regelungen der BHV zu analysieren und dem Versicherungsnehmer eine (möglichst) weitgehende Deckung zu verschaffen. Besonders wichtig ist es, auf Deckungslücken hinzuweisen, die u.U. – wie im vorliegenden Fall – existenzgefährdend sein können. Das ist eine höchst anspruchsvolle Aufgabe. Das Haftungsrisiko eines Versicherungsmaklers ist beträchtlich.

II. Das Oberlandesgericht nimmt zu Recht an, dass es am Markt passenden Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer gegeben hätte. Das OLG Koblenz (Urt. v. 16.05.2008 – 10 U 446/07 – RuS 2009, 236) hat irrig angenommen, es handele sich um ein nicht versicherbares Risiko. Wie unter A. angesprochen sind Einschlüsse für Tätigkeitsschäden in der Praxis verbreitet. In zahlreichen vom GDV empfohlenen Musterbedingungsstrukturen für Baugewerbe, Gärtnereien usw. (Überblick bei Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, Ziff. 7 AHB Rn. 49) sind entsprechende Einschlüsse vorgesehen. Anders ist es bei Ansprüchen wegen Schäden am behandelten Gut durch Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln und Düngemitteln. Hier bleibt es nach den aktuellen GDV-Empfehlungen beim Ausschluss (Muster-Bedingungsstruktur I Ziff. 31 für Anwendung außerhalb des versicherten Betriebs und Muster-Bedingungsstruktur II Ziff. 2.5 für Anwendung innerhalb des versicherten Betriebs). Der Ausschluss ist also nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Er entwertet den Versicherungsschutz aus der BHV auch nicht völlig (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Er lässt aber eine gefährliche Deckungslücke offen. Gibt es am Markt Einschlussmöglichkeiten, ist es richtig, einen Beratungsfehler anzunehmen, wenn die Deckungslücke nicht geschlossen bzw. sie dem Versicherungsnehmer nicht wenigstens verdeutlicht wird.

III. Es fragt sich allerdings, ob der Schaden „am behandelten Gut“ eingetreten ist. Der Kläger sollte unstreitig auftragsgemäß zur Unkrautbekämpfung nicht die Spargelpflanzen, sondern die Dämme und Fahrgassen des Spargelackers besprühen. Die Ausbringung von Herbiziden auf die Spargelpflanzen selbst war – wie das Gericht feststellt – nicht gewollt und erfolgte nur aufgrund einer fehlerhaften Einstellung der Spritzdüsen. Das Oberlandesgericht nimmt aber im Ergebnis zu Recht einen nicht versicherten Bearbeitungsschaden an. Die geschädigten Spargelpflanzen befanden sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit des Versicherungsnehmers und sind somit vom Ausschluss umfasst („Wirkungsbereichsschäden“, Ziff. 7.7 (3) AHB). Auch wenn im vorliegenden Fall offenbar eine ältere Fassung der AHB dem Vertrag zugrunde lag, in der Wirkungsbereichsschäden nicht explizit als ausgeschlossen bezeichnet werden, hat die h.M. sie dem Tätigkeitsschadenausschluss zugeordnet (vgl. Harsdorf-Gebhardt in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, Ziff. 7 AHB Rn. 223 ff, insb. Rn. 248 a.E.).

D. Auswirkungen für die Praxis

I. Vom Versicherungsmakler, der seinem Kunden eine BHV vermittelt, ist ein hohes Maß an Sachkunde und Sorgfalt bei der Risikoerfassung und der Auswahl des Deckungsschutzes gefordert. Die Produktentwickler bei Versicherungsunternehmen und auch die Entwickler von Maklerwordings müssen sich fragen, ob es nicht gerade Sinn ergibt, die existenzgefährdenden Risiken von Firmenkunden abzudecken. Das hat freilich seinen Preis, dessen Berechtigung der Kundschaft nicht immer leicht zu vermitteln ist.

II. Das OLG Zweibrücken spricht von einem „derart verschachtelten Klauselwerk“. In der Tat ist die traditionelle Vertragsgestaltung gewerblicher und industrieller Haftpflichtversicherungen geprägt durch ein kompliziertes Geflecht von primären, sekundären und tertiären Risikobeschreibungen, von Ausschlüssen, Einschlüssen und (teilweisen) Wiederausschlüssen. Die vom GDV empfohlenen AVB BHV haben (nur) kleine Verbesserungen in Richtung Transparenz gebracht. Es bleibt eine Aufgabe, dem Versicherungsnehmer möglichst klar vor Augen zu führen, wofür Versicherungsschutz besteht und wofür nicht. Auf der Grundlage derzeitiger Praxis der Vertragsgestaltung ist dies kaum denkbar.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das Gericht hat die Deckung im Rahmen der KH-Versicherung und damit die Anwendung der „Benzinklausel“ zu Recht verneint. Nicht die Tatsache, dass das Spritzmittel mit Hilfe eines Kfz ausgebracht wurde, ist letztlich schadenursächlich gewesen, sondern menschliche Unzulänglichkeit. Die vom Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des BGH (Urt. v. 27.10.1993 – IV ZR 243/92 – VersR 1994, 83) ist in der Praxis der KH- und BHV-Versicherer allerdings jahrelang ignoriert worden.
Der Erfüllungsschadenausschluss (Ziff. 1.2 AHB n.F., § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB a.F.) ist vom Gericht richtigerweise nicht angesprochen worden. Anders als vom OLG Koblenz (Urt. v. 16.05.2008 – 10 U 446/07 – RuS 2009, 236) in einem ähnlichen Fall angenommen – dort ging es um Schäden an Rhizomen von Spargelpflanzen – greift der Erfüllungsschadenausschluss nur bezüglich dessen, was Gegenstand des Auftrags war. Lautete der Auftrag, der Versicherungsnehmer solle – wie hier – Dämme und Fahrgassen des Spargelackers mit Herbizid besprühen, so ist dies die geschuldete und dem Ausschluss unterfallende Erfüllungsleistung, das nicht gedeckte Äquivalenzinteresse. Werden – wie hier – Spargelpflanzen geschädigt, weil die Spritzdüsen falsch eingestellt waren, handelt es sich um gedeckte Mangelfolgeschäden. Hier ist das Integritätsinteresse betroffen (vgl. zum Ganzen Piontek, Haftpflichtversicherung, 2016, Rn. 42 ff., insbes. Rn. 52; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, Ziff. 1 AHB Rn. 48).

Haftung des Versicherungsmaklers für Deckungslücken in der Betriebshaftpflichtversicherung
Andrea KahleRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht

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