Der Kläger muss an ihn ein Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von insgesamt rund 80.000 € zahlen und ihm überdies auch künftige Schäden ersetzen (Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. September 2015, Aktenzeichen 6 O 290/13). Dazu ist er aus eigenen Mitteln wohl nicht in der Lage. Er möchte, dass seine private Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommt. Diese aber meint, der Kläger habe die Verletzungsfolgen bewusst in Kauf genommen. Er habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt und deshalb keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Darüber verhandelt nun unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Michael Kneist der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 15.10.2019.
Das Landgericht Düsseldorf ist als Vorinstanz von der Eintrittspflicht des Versicherers ausgegangen (Urteil vom 18. April 2018, Aktenzeichen 9 O 389/15). Dagegen wendet sich der Versicherer mit seiner Berufung. Vom Ausgang des Verfahrens wird voraussichtlich abhängen, ob der Geschädigte tatsächlich Zahlungen auf die ihm zustehenden Ersatzansprüche erhält.
Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Daran interessierte Medienvertreter werden gebeten, sich rechtzeitig bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu melden.
Düsseldorf, 9. Oktober 2019
Dr. Michael Börsch
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