BGH, Pressemitteilung vom 13.02.2018

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum- und Streupflicht für den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten grundsätzlich bei der Stadt München (Streithelferin der Beklagten) liegt.

Am 17. Januar 2010 stürzte der Kläger gegen 9.10 Uhr auf dem öffentlichen Gehweg, als er beim Verlassen des Grundstücks auf das Kopfsteinpflaster trat, und  zog sich dabei Verletzungen am rechten Innenknöchel zu. Die Streithelferin hatte die Gehwege im Stadtgebiet mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht im direkten Zugang zum Anwesen der Beklagten. Die Beklagte hatte keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach nicht dazu verpflichtet war.

Die auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 4.291,20 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes (jeweils nebst Zinsen) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren  weiter.

Die Revision macht geltend, dass die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters nicht „an der Grundstücksgrenze“ enden könne, wenn die sicherungspflichtige Gemeinde den Gehweg im Eingangsbereich zu einem Anliegergrundstück nicht räume und so der sichere Zugang des Mieters und seiner Angehörigen vom geräumten Teil des Gehwegs zum Mietobjekt nicht gewährleistet sei.


Vorinstanzen:

LG München – Entscheidung vom 14. Januar 2016 – 2 O 28823/13

OLG München – Entscheidung vom 6. Oktober 2016 – 1 U 790/16

Karlsruhe, den 13. Februar 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

BGH, Verhandlungstermin am 21. Februar 2018 VIII ZR 255/16 - Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.